Pressemitteilung des BGH, veröffentlicht bei juris.bundesgerichtshof.de:
Der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat erneut entschieden, dass Google nicht wegen Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen werden kann, wenn urheberrechtlich geschützte Werke in Vorschaubildern ihrer Suchmaschine wiedergegeben werden. Weiterlesen
"Tauchen urheberrechtlich geschützte Werke in Vorschaubildern der Suchmaschine von Google auf, kann Google nicht wegen Urheberrechtsverletzung belangt werden."
ganzer Beitrag bei www.rechtslupe.de: "Google und Urheberrechtsverletzung"
Die Auswirkungen des Urteils zur Google Bildersuche, das Bullinger und Garbers-von Boehm in der Ausgabe der GRUR-Prax von heute als "eines der wichtigsten urheberrechtlichen Urteile der vergangenen Jahre" bezeichnen, erörterte am 14.06.2010 der Fachausschuss „Internet & eCommerce“ der Deutschen Gesellschaft für Recht und Informatik e.V. (DGRI) an der Leibniz-Universität Hannover. Weiterlesen
"Gewichtiges Urteil des Bundesgerichtshofs: Eine Malerin aus Weimar hatte Google verklagt, weil in der Bildersuche Miniaturansichten ihrer Werke gezeigt werden. Das Gericht hat nun entschieden, dass Google ihre Urheberrechte nicht verletze. Die Klägerin hätte das Finden ihrer Bilder verhindern können."
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat heute sein Urteil zur Google Bildersuche verkündet: Die Vorschaubilder (sogenannte Thumbnails) verstoßen demnach nicht gegen deutsches Urheberrecht. Über den vorliegenden Einzelfall hinaus hat sich der BGH generell dazu geäußert, unter welchen Umständen Suchmaschinenbetreiber deutsches Urheberrecht verletzen. Suchmaschinenbetreiber dürfen demnach Bilder als Thumbnails grundsätzlich ohne weiteres anzeigen.
Der Schrankenkatalog des deutschen Urheberrechts ist entscheidend geprägt von europarechtlichen Vorgaben. Der deutsche Gesetzgeber ist derzeit vor allem an Art. 5 der Urheberrechtsrichtlinie 2001/29/EG gebunden.