VerlG § 19 [Beiträge zu Sammelwerken] [01.07.2002]

Gültig ab

01.07.2002

Wortlaut des Paragraphen

Werden von einem Sammelwerke neue Abzüge hergestellt, so ist der Verleger im Einverständnisse mit dem Herausgeber berechtigt, einzelne Beiträge wegzulassen.

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