UrhG (DE) - Teil 1. Abschnitt 3. Der Urheber

UrhG § 10 Vermutung der Urheberschaft [01.01.1966 - 31.08.2008]

(1) Wer auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes oder auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet ist, wird bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber des Werkes angesehen; dies gilt auch für eine Bezeichnung, die als Deckname oder Künstlerzeichen des Urhebers bekannt ist. Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.01.1966
Gültig bis: 
31.08.2008
Fassungstitel (bei Abweichung vom geltenden Titel): 
Vermutung der Urheberschaft

UrhG § 10 Vermutung der Urheber- oder Rechtsinhaberschaft [01.09.2008]

(1) Wer auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes oder auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet ist, wird bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber des Werkes angesehen; dies gilt auch für eine Bezeichnung, die als Deckname oder Künstlerzeichen des Urhebers bekannt ist. Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.09.2008

UrhG § 7 Urheber [01.01.1966]

Urheber ist der Schöpfer des Werkes.

Inkrafttreten am: 
01.01.1966
Fassung von Paragraph: 

UrhG § 8 Miturheber [01.01.1966]

(1) Haben mehrere ein Werk gemeinsam geschaffen, ohne daß sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, so sind sie Miturheber des Werkes. Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.01.1966
Fassung von Paragraph: 

UrhG § 9 Urheber verbundener Werke [01.01.1966]

Haben mehrere Urheber ihre Werke zu gemeinsamer Verwertung miteinander verbunden, so kann jeder vom anderen die Einwilligung zur Veröffentlichung, Verwertung und Änderung der verbundenen Werke verlangen, wenn die Einwilligung dem anderen nach Treu und Glauben zuzumuten ist.

Inkrafttreten am: 
01.01.1966
Fassung von Paragraph: 
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