Pseudonym

UrhG § 137 Übertragung von Rechten [01.01.1966]

UrhG § 66 Anonyme und pseudonyme Werke [01.07.1995 - 31.12.2001]

(1) Bei anonymen und pseudonymen Werken erlischt das Urheberrecht siebzig Jahre nach der Veröffentlichung. Es erlischt jedoch bereits siebzig Jahre nach der Schaffung des Werkes, wenn das Werk innerhalb dieser Frist nicht veröffentlicht worden ist. Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.07.1995
Gültig bis: 
31.12.2001
Fassung von Paragraph: 

UrhG § 10 Vermutung der Urheberschaft [01.01.1966 - 31.08.2008]

(1) Wer auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes oder auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet ist, wird bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber des Werkes angesehen; dies gilt auch für eine Bezeichnung, die als Deckname oder Künstlerzeichen des Urhebers bekannt ist. Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.01.1966
Gültig bis: 
31.08.2008
Fassungstitel (bei Abweichung vom geltenden Titel): 
Vermutung der Urheberschaft

UrhG § 10 Vermutung der Urheber- oder Rechtsinhaberschaft [01.09.2008]

(1) Wer auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes oder auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet ist, wird bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber des Werkes angesehen; dies gilt auch für eine Bezeichnung, die als Deckname oder Künstlerzeichen des Urhebers bekannt ist. Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.09.2008
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