Tonberichterstattung

UrhG § 50 Bild- und Tonberichterstattung [01.01.1966 - 12.09.2003]

Zur Bild- und Tonberichterstattung über Tagesereignisse durch Funk und Film sowie in Zeitungen oder Zeitschriften, die im wesentlichen den Tagesinteressen Rechnung tragen, dürfen Werke, die im Verlauf der Vorgänge, über die berichtet wird, wahrnehmbar werden, in einem durch den Zweck gebotenen Umfang vervielfältigt, verbreitet und öffentlich wiedergegeben werden.

Inkrafttreten am: 
01.01.1966
Ausserkrafttreten am: 
12.09.2003
Fassungstitel (bei Abweichung vom geltenden Titel): 
Bild- und Tonberichterstattung
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