Rezension zu Winfried Bullinger/Markus Bretzel/Jörg Schmalfuß (Hrsg.): Urheberrechte in Museen und Archiven. Mit Beiträgen von Dr. Katharina Garbers-von Boehm, LL.M., Sabine Mußotter, LL.M., Prof. Dr. Winfried Bullinger, Dr. Ole Jani. Baden-Baden 2010: Nomos Verlagsgesellschaft. 106 S., Abbildungen.
(1) Auf Lichtbilder und auf Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, sind die für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften des Ersten Teils sinngemäß anzuwenden.
(2) Das Recht nach Absatz 1 steht dem Lichtbildner zu.
(1) Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, werden in entsprechender Anwendung der für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften des Ersten Teils geschützt.
(2) Das Recht nach Absatz 1 steht dem Lichtbildner zu.Weiterlesen
(1) Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, werden in entsprechender Anwendung der für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften des Ersten Teils geschützt.
(2) Das Recht nach Absatz 1 steht dem Lichtbildner zu.Weiterlesen
(1) Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, werden in entsprechender Anwendung der für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften des Teils 1 geschützt.
(2) Das Recht nach Absatz 1 steht dem Lichtbildner zu.Weiterlesen
In ihrem Beitrag für Wired aus dem Jahr 2005 berichtet die Autorin über die Probleme, die sich bei so genannten "Orphan Works" bei der Rechteklärung ergeben. Dies behindert unter Umständen maßgeblich die Weiternutzung dieser Materialien in einer Vielzahl von Kontexten. Verschiedene Lösungsansätze werden, u.a. eine zentrale Datenbank, in der Copyright-Ansprüche verzeichnet sind, wie auch eine strafrechtliche Regelungen, die die Nutzung von verwaisten Werken unter bestimmten Umständen erlaubt.