Dokumente der Zeitgeschichte

UrhG § 72 [01.07.1985 - 30.06.1995]

(1) Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, werden in entsprechender Anwendung der für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften des Ersten Teils geschützt.

(2) Das Recht nach Absatz 1 steht dem Lichtbildner zu.Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.07.1985
Ausserkrafttreten am: 
30.06.1995
Fassung von Paragraph: 
Fassungstitel (bei Abweichung vom geltenden Titel): 
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