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Freie Verwendung von Abbildungen gemeinfreier Werke? Zur urheberrechtlichen Bewertung von Angeboten gemeinfreier Bilder bei Wikipedia und Wikimedia Commons
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Abstract
Abstract
Der Beitrag beschäftigt sich mit der urheberrechtlichen Zulässigkeit der Verwendung von Abbildungen gemeinfreier Werke in Open Access-Portalen wie Wikipedia oder Wikimedia Commons, deren Inhalte von Nutzern kostenlos eingestellt werden und nach den Vorstellungen der Betreiber für jedermann frei verwendbar sein sollen. Nach Darstellung der Voraussetzungen, nach denen Reproduktionsfotografien zumindest nach herrschender Auffassung einen Lichtbildschutz im Sinne des § 72 UrhG genießen und auch im Rahmen kostenloser Internetangebote nicht ohne Zustimmung des Rechteinhabers angeboten werden dürfen, wird der Frage nachgegangen, welche Verantwortung die Betreiber und Nutzer derartiger Internetangebote für ungenehmigte Verwendungen der Reproduktionsfotografien trifft. Hierbei liegt ein Schwerpunkt in der Darstellung der täterschaftlichen Verantwortung von Providern für so genannten ,,User-Generated-Content vor dem Hintergrund der Haftungsprivilegierungen des Telemediengesetzes sowie der Verantwortung im Rahmen der mittelbaren Störerhaftung.
An die Klärung der Zuständigkeit deutscher Gerichte und der Geltung des deutschen Urheberrechtsgesetzes für entsprechende Streitfälle schließt sich die Frage an, inwieweit die Gewährung eines Leistungsschutzrechtes für Reproduktionsfotografien zu einem Wertungswiderspruch im Hinblick auf den Ablauf der urheberrechtlichen Schutzfrist am Originalkunstwerk oder sogar zu einer faktischen Schutzrechtsverlängerung führt. Hierzu wird vorgeschlagen, die drohende Umgehung der Gemeinfreiheit durch Geschäftsmodelle, die eine exklusive Verwertung der Originalkunstwerke auch nach Ablauf der Schutzfrist auf der Grundlage des Lichtbildschutzes für Reproduktionen ermöglichen, durch einen Ausschluss des Lichtbildschutzes von Reproduktionen vorexistierender zweidimensionaler Inhalte durch eine teleologische Reduktion des § 72 UrhG zumindest teilweise zu verhindern.