Gebrauchsmusterrecht

Haftet der Lizenzgeber für den Bestand des lizenzierten Immaterialgüterrechts?

VerfasserIn / HerausgeberIn: 
Lunze, Anja
Publikationsinformationen
Publikationstyp: 
Zeitschriftenaufsatz
Sprache der Publikation: 
Deutsch
Erscheinungsdatum: 
1. September 2011
Erscheinungsjahr: 
2011
Erschienen in: 
Zeitschrift für Geistiges Eigentum / Intellectual Property Journal
Band/Heft/Nummer: 
3
Jahrgang: 
3
Seiten von-bis: 
282-303
Umfang: 
22 Seiten

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Internet-Referenz

Perwin, Frank

VerfasserIn / HerausgeberIn: 
Geistiges Eigentum und Informationszugang
Untertitel & Titelzusatz
Untertitel: 
Der Einfluss der deutschen Informationszugangsrechte auf das geistige Eigentum in Deutschland
Publikationsinformationen
Publikationstyp: 
Hochschulschrift
Sprache der Publikation: 
Deutsch
Erscheinungsjahr: 
2010
Erscheinungsort: 
Marburg
Verlag: 
Tectum-Verlag
ISBN/ISSN: 
978-3-8288-2284-9

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Bezüge
Internet-Referenz

UrhG § 139 Änderung der Strafprozessordnung [01.01.1966 - 12.09.2003]

§ 374 Abs. 1 Nr. 8 der Strafprozessordnung erhält folgende Fassung:

"8. Alle Verletzungen des Patent-, Gebrauchsmuster-, Warenzeichen- und Geschmacksmusterrechtes, soweit sie als Vergehen strafbar sind, sowie die Vergehen nach §§ 106 bis 108 des Urheberrechtsgesetzes."

Inkrafttreten am: 
01.01.1966
Gültig bis: 
12.09.2003
Fassung von Paragraph: 
Fassungstitel (bei Abweichung vom geltenden Titel): 
Änderung der Strafprozessordnung

Die Schutzdauerproblematik im Immaterialgüterrecht – Lösungsansätze für das Urheberrecht aus dem gewerblichen Rechtsschutz und dem US-amerikanischen Copyright

VerfasserIn / HerausgeberIn: 
Danisch, Marcus
Publikationsinformationen
Publikationstyp: 
Hochschulschrift
Sprache der Publikation: 
Deutsch
Erscheinungsjahr: 
2006
Erscheinungsort: 
Würzburg
Verlag: 
Juristische Fakultät der Bayerischen Julius-Maximilians-Universität Würzburg
Umfang: 
263 Seiten
URN: 
urn:nbn:de:bvb:20-opus-23525

Abstract

"Nach der Ansicht des Verfassers, weist das bestehende Schutzdauersystem im Urheberrecht vor allem vier Problembereiche auf, die von zentraler Bedeutung sind:

• Die Regelschutzdauer ist sehr lang und starr.

• Der Interessenausgleich im Rahmen der Schutzdauer führt zu einem unausgewogenen Ergebnis.

• Eine Regelschutzdauer, die nach dem Motto One-Size-Fits-All ausgestaltet ist, passt letztendlich nur in wenigen Fällen.

• Das bestehende Schutzdauersystem sieht kein Registrierungserfordernis vor. Weiterlesen

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