§ 374 Abs. 1 Nr. 8 der Strafprozessordnung erhält folgende Fassung:
"8. Alle Verletzungen des Patent-, Gebrauchsmuster-, Warenzeichen- und Geschmacksmusterrechtes, soweit sie als Vergehen strafbar sind, sowie die Vergehen nach §§ 106 bis 108 des Urheberrechtsgesetzes."
"Nach der Ansicht des Verfassers, weist das bestehende Schutzdauersystem im Urheberrecht vor allem vier Problembereiche auf, die von zentraler Bedeutung sind:
• Die Regelschutzdauer ist sehr lang und starr.
• Der Interessenausgleich im Rahmen der Schutzdauer führt zu einem unausgewogenen Ergebnis.
• Eine Regelschutzdauer, die nach dem Motto One-Size-Fits-All ausgestaltet ist, passt letztendlich nur in wenigen Fällen.
• Das bestehende Schutzdauersystem sieht kein Registrierungserfordernis vor. Weiterlesen