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Abstracts wissenschaftlicher Texte erstellen ist in der Regel urheberrechtlich unbedenklich
Eine Verhandlung heute vor dem Bundesgerichtshof (BGH) zeigt: Werden vor allem die Zitierregeln eingehalten, dann sind Inhaltswiedergaben wissenschaftlicher Texte (so genannte Abstracts) urheberrechtlich zulässig.
Der Erste Zivilsenat des BGH verhandelte heute einen langjährigen Rechtsstreit zwischen der Frankfurter Allgemeinen Zeitung (F.A.Z.) und der Süddeutschen Zeitung (SZ) sowie dem Online-Kulturnachrichtendienst Perlentaucher (Aktenzeichen I ZR 12/08 und I ZR 13/08, siehe eigene Vorschau, BGH-Terminübersicht und Darstellung des beklagten Perlentaucher). Im Wesentlichen ging es um die (folgenden?) Grundsatzfragen: Wo beginnt eine zulässige eigene Inhaltswiedergabe fremder Texte? Und ab wann ist von einer Übernahme urheberrechtlich geschützten Textmaterials auszugehen, die einer Zustimmung – und dann oftmals Vergütung – des Urhebers bedarf?
Die Richter nutzten den prominenten Einzelfall, um an grundlegende Prinzipien des deutschen Urheberrechts zu erinnern. So sind Ideen, Lösungen oder Forschungsergebnisse an sich nicht urheberrechtlich geschützt, sondern nur deren konkrete Ausgestaltungsformen. Die Informationsverbreitung und die Auseinandersetzung mit Erkenntnissen soll nicht behindert werden. „Das Klauen von Ideen ist keine Urheberrechtsverletzung“, spitzte es der Vorsitzende Richter Joachim Bornkamm zu. Insofern ist eine Wiedergabe fremder Inhalte in eigenen Worten urheberrechtlich erlaubt. Ebenso dürfen Textpassagen aus fremden Werken grundsätzlich zitiert werden, solange die Herkunft angegeben wird und eine geistige Auseinandersetzung mit der Vorlage erkennbar ist. Auf der anderen Seite muss der Beteiligungsgrundsatz berücksichtigt werden: Demnach sollen dem Urheber nicht die wirtschaftlichen Verwertungsmöglichkeiten seines Werkes entzogen werden.
Weiter führte Bornkamm aus, dass es in der Regel eine hohe Leistung sei, zum Beispiel einen rechtswissenschaftlichen Fachaufsatz in wenigen Zeilen konzentriert wiederzugeben. So dürfte die eigenständige schöpferische Leistung bei der Erstellung eines Abstracts im wissenschaftlichen Bereich zumeist außer Frage stehen und das Abstract folglich für sich allein urheberrechtlichen Schutz beanspruchen können. Dies gelte auch, wenn Perlentaucher teils in Zusammenfassungen die Quintessenz der Buchrezensionen mit eigenen Worten auf den Punkt bringe.
Darüber hinaus weist der dem Gericht vorliegende Fall „Perlentaucher“ allerdings einige Besonderheiten auf:
- Im vorliegenden Rechtsstreit ist die Presse- und Meinungsfreiheit im Sinne von Artikel 5 Grundgesetz angemessen zu berücksichtigen, wie schon das Gericht der Vorinstanz anführte.
- Die klagenden Tageszeitungen stören sich nicht an den Abstracts selbst, sondern an der kommerziellen Zweitverwertung. Perlentaucher lizenziert seine Abstracts an die Internetbuchhändler Amazon und buecher.de.
- Die Abstracts behandeln Buchkritiken, die sich durch griffige, ausdrucksstarke Kernformulierungen hervortun. Werden diese übernommen, so die Befürchtung der klagenden Tageszeitungen, ersetzen die Abstracts die Buchkritiken. Die Anwältin der F.A.Z. und SZ sprach insofern ausdrücklich den Unterschied zu wissenschaftlichen Abstracts an, indem es bei Buchkritiken auf die Wortwahl im Einzelnen und ganz besonders charakteristische Formulierungen entscheidend ankomme. Eine Übernahme nicht nur der Idee, sondern auch der individuellen Ausdrucksform im Einzelnen, wie sie der Perlentaucher weithin vornehme, bestehe im wissenschaftlichen Bereich in der Regel nicht.
- Die klagenden Tageszeitungen beanstanden wörtliche Textübernahmen, die nicht als solche von Perlentaucher angeführt wurden. Perlentaucher, so die F.A.Z. und die SZ, würde die Buchkritiken kürzen und im Übrigen nur Originaltextstellen übernehmen sowie Füllwörter und Satzteile hinzufügen. Auch im Hinblick auf das Zitatrecht resümierte die Rechtsanwältin der F.A.Z. und SZ: „Es fehlt an jeder Selbständigkeit des zitierenden Werkes.“ Der Rechtsanwalt des Perlentaucher warf der Klägerin unterdessen vor, „nur Extremfälle herausgenommen zu haben. Das ist nicht die Regel beim Perlentaucher.“
- Weiter beklagen die F.A.Z. und SZ, dass sie durch die Abstracts von Perlentaucher gezielt in den Vermarktungsmöglichkeiten ihrer Buchkritiken behindert würden. Mögliche Vertragspartner, so die Tageszeitungen, gingen davon aus, die Buchkritiken der F.A.Z. und SZ schon bei Perlentaucher erhalten zu haben, so die Klagevertreterin.
Zur Stunde hat sich der Erste Zivilsenat zur Entscheidungsfindung zurückgezogen. Mit einem Urteil wird noch am Abend gerechnet. Der Vorsitzende Richter Joachim Bornkamm ließ in der Verhandlung erkennen, dass sich eine Entscheidung nur auf die wenigen konkret vorgelegten Abstracts beziehen könnte. Eine grundsätzliche Entscheidung, ob die Zusammenfassungen bei Perlentaucher und damit dessen gesamtes Geschäftsmodell rechtmäßig sind, erscheint problematisch: Der Umfang der übernommenen Originaltextstellen und das Maß an eigener Formulierung und eigengestalterischer Befassung variieren von Abstract zu Abstract teils deutlich. „Es erscheint uns schwierig, das über einen Kamm zu scheren“, meinte Bornkamm während der Verhandlung.
*** UPDATE 15.07.2010, 22:23 Uhr: Der Erste Zivilsenat hat seine Entscheidung doch vertagt: Die Verkündung des Urteils ist nach der Sommerpause am 30.09.2010 angesetzt.***
Eine Einschätzung des Rechtsstreits von Rechtsanwalt Till Kreutzer ist seit 14.07.2010 zu lesen auf dem Portal irights.
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