Klage

Klage gegen BVerfG?

Wie das Handelsblatt in seiner Online-Ausgabe am 12.09.2011 berichtete, steht dem Bundesverfassungsgericht gegebenenfalls eine Klage ins Haus: Weiterlesen

Untertitel & Titelzusatz

Untertitel: 
Kooperation von Bund und Juris möglicherweise nicht zulässig

Bezüge

Französische Verlage ./. Google

Buchreport.de meldete bereits am 11.05.2011, dass drei Verlage aus Frankreich eine Klage gegen Google anstrengen: Weiterlesen

Bezüge

UrhG § 103 Bekanntmachung des Urteils [01.01.1966 - 31.08.2008]

(1) Ist eine Klage auf Grund dieses Gesetzes erhoben worden, so kann im Urteil der obsiegenden Partei die Befugnis zugesprochen werden, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekanntzumachen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Das Urteil darf erst nach Rechtskraft bekanntgemacht werden, wenn nicht das Gericht etwas anderes bestimmt.

(2) Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis zur Bekanntmachung erlischt, wenn das Urteil nicht innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft bekanntgemacht wird. Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.01.1966
Gültig bis: 
31.08.2008
Fassung von Paragraph: 

UrhG § 103 Bekanntmachung des Urteils [01.09.2008]

Ist eine Klage auf Grund dieses Gesetzes erhoben worden, so kann der obsiegenden Partei im Urteil die Befugnis zugesprochen werden, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse darlegt. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils Gebrauch gemacht wird. Das Urteil darf erst nach Rechtskraft bekannt gemacht werden, wenn nicht das Gericht etwas anderes bestimmt.

Inkrafttreten am: 
01.09.2008
Fassung von Paragraph: 
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