Gesetze

Die Ausnahme vom Urheberrechtsschutz für amtliche Werke

VerfasserIn / HerausgeberIn: 
Zentner, Laura Maria
Untertitel & Titelzusatz
Untertitel: 
Zur Reichweite des § 5 UrhG nach deutschem und europäischem Recht
Publikationsinformationen
Publikationstyp: 
Zeitschriftenaufsatz
Sprache der Publikation: 
Deutsch
Erscheinungsdatum: 
1. März 2009
Erscheinungsjahr: 
2009
Verlag: 
Mohr Siebeck
Erschienen in: 
Zeitschrift für Geistiges Eigentum / Intellectual Property Journal
Band/Heft/Nummer: 
1
Jahrgang: 
1
Seiten von-bis: 
94-120
Umfang: 
27 Seiten
ISBN/ISSN: 
1867-2523

Abstract:

 "Amtliche Werke sind gemäß § 5 UrhG vom Urheberrechtsschutz ausgenommen. Allerdings definiert das UrhG den Begriff des amtlichen Werkes nicht, und die Reichweite der Vorschrift ist trotz umfangreicher Kasuistik problematisch. Umstritten ist insbesondere, ob Werke privater Urheber als amtliche Werke gemeinfrei werden können, und ob § 5 UrhG analog auf  Weiterlesen

Bezüge
Internet-Referenz

Gibt es schöpferische Werke, die keinen urheberechtlichen Schutz genießen? Was sind "freie Werke"? - Detaillierte Antwort

VerfasserIn / HerausgeberIn: 
Trybus, Peter
Publikationsinformationen
Publikationstyp: 
Internetdokument
Sprache der Publikation: 
Deutsch
Erscheinungsdatum: 
12. Januar 2006
Erschienen in: 
KB-Law

FAQ zu freien Werken in der KB-Law (Knowledge Base Law). Der Schwerpunkt des Angebotes liegt auf dem Österreichischen Urheberrecht. Bitte bei allen FAQ das Erstellungs-Datum und den regionalen Bezugsraum beachten!

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Internet-Referenz

Gibt es schöpferische Werke, die keinen urheberechtlichen Schutz genießen? Was sind "freie Werke"? - Überblick

VerfasserIn / HerausgeberIn: 
Trybus, Peter
Publikationsinformationen
Publikationstyp: 
Internetdokument
Sprache der Publikation: 
Deutsch
Erscheinungsdatum: 
12. Januar 2006
Erschienen in: 
KB-Law

FAQ zu freien Werken in der KB-Law (Knowledge Base Law). Der Schwerpunkt des Angebotes liegt auf dem Österreichischen Urheberrecht. Bitte bei allen FAQ das Erstellungs-Datum und den regionalen Bezugsraum beachten!

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