"Amtliche Werke sind gemäß § 5 UrhG vom Urheberrechtsschutz ausgenommen. Allerdings definiert das UrhG den Begriff des amtlichen Werkes nicht, und die Reichweite der Vorschrift ist trotz umfangreicher Kasuistik problematisch. Umstritten ist insbesondere, ob Werke privater Urheber als amtliche Werke gemeinfrei werden können, und ob § 5 UrhG analog auf Weiterlesen