Kabelweitersendung

Grundsatzpapier des Bundesverbands Digitale Wirtschaft zu aktuellen netzpolitischen Fragen

VerfasserIn / HerausgeberIn: 
Institut für Urheber- und Medienrecht
Publikationsinformationen
Publikationstyp: 
Internetdokument
Sprache der Publikation: 
Deutsch
Erscheinungsdatum: 
30. Juni 2011
Erscheinungsort: 
München
Verlag: 
Institut für Urheber- und Medienrecht

Teaser:

"Verbraucherinteressen im Urheberrecht stärker berücksichtigen - Technologieneutralität und Entbürokratisierung"

Bezüge
Gesetzesbezug (Node): 
Internet-Referenz

UrhG § 137h Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 93/83/EWG [01.06.1998]

(1) Die Vorschrift des § 20a ist auf Verträge, die vor dem 1. Juni 1998 geschlossen worden sind, erst ab dem 1. Januar 2000 anzuwenden, sofern diese nach diesem Zeitpunkt ablaufen.Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.06.1998

Der urheberrechtliche Vergütungsanspruch bei der Werkverwertung mit Hilfe des Satellitenrundfunks und der Kabelweiterverbreitung

VerfasserIn / HerausgeberIn: 
Kälin, Urs Peter
Publikationsinformationen
Publikationstyp: 
Hochschulschrift
Sprache der Publikation: 
Deutsch
Erscheinungsjahr: 
1986
Erscheinungsort: 
Bern
Verlag: 
Stämpfli
Erschienen in: 
Schriften zum Medien- und Immaterialgüterrecht
Band/Heft/Nummer: 
15
Umfang: 
189 Seiten
ISBN/ISSN: 
3727205652

Zugl.: Zürich, Univ., Diss., 1985

Internet-Referenz

UrhWG § 14d Streitfälle über Rechte der Kabelweitersendung [01.01.1966]

Bei Streitfällen nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 gilt § 14c entsprechend.

Inkrafttreten am: 
01.01.1966

UrhWG § 14a Einigungsvorschlag der Schiedsstelle [01.01.1966]

(1) Die Schiedsstelle faßt ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. § 196 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes ist anzuwenden. Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.01.1966

UrhWG § 13c Vermutung der Sachbefugnis, Außenseiter bei Kabelweitersendung [01.01.1966]

(1) Macht die Verwertungsgesellschaft einen Auskunftsanspruch geltend, der nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden kann, so wird vermutet, daß sie die Rechte aller Berechtigten wahrnimmt. Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.01.1966

UrhG § 87 Sendeunternehmen [01.09.2008]

(1) Das Sendeunternehmen hat das ausschließliche Recht,

1. seine Funksendung weiterzusenden und öffentlich zugänglich zu machen,
2. seine Funksendung auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen, Lichtbilder von seiner Funksendung herzustellen sowie die Bild- oder Tonträger oder Lichtbilder zu vervielfältigen und zu verbreiten, ausgenommen das Vermietrecht,
3. an Stellen, die der Öffentlichkeit nur gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes zugänglich sind, seine Funksendung öffentlich wahrnehmbar zu machen.Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.09.2008
Fassung von Paragraph: 

UrhG § 87 Sendeunternehmen [01.01.2008 - 01.09.2008]

(1) Das Sendeunternehmen hat das ausschließliche Recht,

1.seine Funksendung weiterzusenden und öffentlich zugänglich zu machen, 
2. seine Funksendung auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen, Lichtbilder von seiner Funksendung herzustellen sowie die Bild- oder Tonträger oder Lichtbilder zu vervielfältigen und zu verbreiten, ausgenommen das Vermietrecht,
3. an Stellen, die der Öffentlichkeit nur gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes zugänglich sind, seine Funksendung öffentlich wahrnehmbar zu machen. Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.01.2008
Gültig bis: 
01.09.2008
Fassung von Paragraph: 

UrhG § 87 Sendeunternehmen [13.09.2003 - 01.01.2008]

(1) Das Sendeunternehmen hat das ausschließliche Recht,

1. seine Funksendung weiterzusenden und öffentlich zugänglich zu machen,
2. seine Funksendung auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen, Lichtbilder von seiner Funksendung herzustellen sowie die Bild- oder Tonträger oder Lichtbilder zu vervielfältigen und zu verbreiten, ausgenommen das Vermietrecht,
3. an Stellen, die der Öffentlichkeit nur gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes zugänglich sind, seine Funksendung öffentlich wahrnehmbar zu machen. Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
13.09.2003
Gültig bis: 
01.01.2008
Fassung von Paragraph: 

UrhG § 87 Sendeunternehmen [01.06.1998 - 13.09.2003]

(1) Das Sendeunternehmen hat das ausschließliche Recht,

1. seine Funksendung weiterzusenden,
2. seine Funksendung auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen, Lichtbilder von seiner Funksendung herzustellen sowie die Bild- oder Tonträger oder Lichtbilder zu vervielfältigen und zu verbreiten, ausgenommen das Vermietrecht,
3. an Stellen, die der Öffentlichkeit nur gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes zugänglich sind, seine Funksendung öffentlich wahrnehmbar zu machen. Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.06.1998
Gültig bis: 
13.09.2003
Fassung von Paragraph: 
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