UrhWG (DE) - Zweiter Abschnitt: Rechte und Pflichten der Verwertungsgesellschaft

UrhWG § 17a Freiwillige Schlichtung [01.01.1966]

(1) In Streitfällen über die Vergütungspflicht nach § 54 des Urheberrechtsgesetzes findet auf Wunsch der Beteiligten statt der Anrufung der Schiedsstelle ein Schlichtungsverfahren statt. Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.01.1966
Fassung von Paragraph: 

UrhWG § 17 Ausschließlicher Gerichtsstand [01.01.1966]

(1) Für Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche einer Verwertungsgesellschaft wegen Verletzung eines von ihr wahrgenommenen Nutzungsrechts oder Einwilligungsrechts ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Verletzungshandlung vorgenommen worden ist oder der Verletzer seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. § 105 des Urheberrechtsgesetzes bleibt unberührt. Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.01.1966

UrhWG § 16 Gerichtliche Geltendmachung [01.01.1966]

(1) Bei Streitfällen nach § 14 Abs. 1 können Ansprüche im Wege der Klage erst geltend gemacht werden, nachdem ein Verfahren vor der Schiedsstelle vorausgegangen ist oder nicht innerhalb des Verfahrenszeitraums nach § 14a Abs. 2 Satz 1 und 2 abgeschlossen wurde. Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.01.1966
Fassung von Paragraph: 

UrhWG § 15 Verfahren vor der Schiedsstelle [01.01.1966]

Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1. das Verfahren vor der Schiedsstelle zu regeln,

2. die näheren Vorschriften über die Entschädigung der Mitglieder der Schiedsstelle für ihre Tätigkeit zu erlassen,

3. die für das Verfahren vor der Schiedsstelle von der Aufsichtsbehörde zur Deckung der Verwaltungskosten zu erhebenden Kosten (Gebühren und Auslagen) zu bestimmen; die Gebühren dürfen nicht höher sein als die im Prozeßverfahren erster Instanz zu erhebenden Gebühren, Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.01.1966

UrhWG § 14e Aussetzung [01.01.1966]

Die Schiedsstelle kann Verfahren nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a oder b aussetzen, bis sie in einem anhängigen Verfahren nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c einen Einigungsvorschlag gemacht hat. Während der Aussetzung ist die Frist zur Unterbreitung eines Einigungsvorschlages nach § 14a Abs. 2 Satz 1 und § 16 Abs. 1 gehemmt.

Inkrafttreten am: 
01.01.1966
Fassung von Paragraph: 

UrhWG § 14d Streitfälle über Rechte der Kabelweitersendung [01.01.1966]

Bei Streitfällen nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 gilt § 14c entsprechend.

Inkrafttreten am: 
01.01.1966

UrhWG § 14c Streitfälle über Gesamtverträge [01.01.1966]

(1) Bei Streitfällen nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c enthält der Einigungsvorschlag den Inhalt des Gesamtvertrags. Die Schiedsstelle kann einen Gesamtvertrag nur mit Wirkung vom 1. Januar des Jahres vorschlagen, in dem der Antrag gestellt wird.

(2) Auf Antrag eines Beteiligten kann die Schiedsstelle einen Vorschlag für eine einstweilige Regelung machen. § 14a Abs. 2 Satz 3 bis 5 und Abs. 3 ist anzuwenden. Die einstweilige Regelung gilt, wenn nichts anderes vereinbart wird, bis zum Abschluß des Verfahrens vor der Schiedsstelle. Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.01.1966

UrhWG § 14b Beschränkung des Einigungsvorschlags, Absehen vom Einigungsvorschlag [01.01.1966]

(1) Ist bei Streitfällen nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a die Anwendbarkeit oder die Angemessenheit eines Tarifs (§ 13) bestritten und ist der Sachverhalt auch im übrigen streitig, so kann sich die Schiedsstelle in ihrem Einigungsvorschlag auf eine Stellungnahme zur Anwendbarkeit oder Angemessenheit des Tarifs beschränken.

(2) Sind bei Streitfällen nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a die Anwendbarkeit und die Angemessenheit eines Tarifs nicht im Streit, so kann die Schiedsstelle von einem Einigungsvorschlag absehen.

Inkrafttreten am: 
01.01.1966

UrhWG § 14a Einigungsvorschlag der Schiedsstelle [01.01.1966]

(1) Die Schiedsstelle faßt ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. § 196 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes ist anzuwenden. Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.01.1966

UrhWG § 14 Schiedsstelle [01.01.1966]

(1) Die Schiedsstelle kann von jedem Beteiligten angerufen werden bei Streitfällen,

1. an denen eine Verwertungsgesellschaft beteiligt ist, wenn sie

a) die Nutzung von Werken oder Leistungen, die nach dem Urheberrechtsgesetz geschützt sind,

b) die Vergütungspflicht nach § 54 oder § 54c des Urheberrechtsgesetzes oder

c) den Abschluß oder die Änderung eines Gesamtvertrages betreffen,Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.01.1966
Fassung von Paragraph: 
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