Filmindustrie

Bollywood/Hollywood

VerfasserIn / HerausgeberIn: 
Sunder, Madhavi
Publikationsinformationen
Publikationstyp: 
Zeitschriftenaufsatz
Sprache der Publikation: 
Englisch
Erscheinungsjahr: 
2011
Erschienen in: 
Theoretical Inquiries in Law
Band/Heft/Nummer: 
1
Jahrgang: 
12

Abstract:Weiterlesen

Tagging
Freie Tags: 
Filmurheberrecht
Filmindustrie
Copyright
Akteure: 
Madhavi Sunder
Satyajit Ray
Steven Spielberg
Bezugsorte/-regionen/-länder: 
USA
Indien
Internet-Referenz

UrhG § 94 Schutz des Filmherstellers [01.09.2008]

(1)Der Filmhersteller hat das ausschließliche Recht, den Bildträger oder Bild- und Tonträger, auf den das Filmwerk aufgenommen ist, zu vervielfältigen, zu verbreiten und zur öffentlichen Vorführung, Funksendung oder öffentlichen Zugänglichmachung zu benutzen. Der Filmhersteller hat ferner das Recht, jede Entstellung oder Kürzung des Bildträgers oder Bild- und Tonträgers zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten Interessen an diesem zu gefährden.Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.09.2008
Fassung von Paragraph: 

UrhG § 94 Schutz des Filmherstellers [01.01.2008 - 31.08.2008]

(1) Der Filmhersteller hat das ausschließliche Recht, den Bildträger oder Bild- und Tonträger, auf den das Filmwerk aufgenommen ist, zu vervielfältigen, zu verbreiten und zur öffentlichen Vorführung, Funksendung oder öffentlichen Zugänglichmachung zu benutzen. Der Filmhersteller hat ferner das Recht, jede Entstellung oder Kürzung des Bildträgers oder Bild- und Tonträgers zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten Interessen an diesem zu gefährden.Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.01.2008
Ausserkrafttreten am: 
31.08.2008
Fassung von Paragraph: 

UrhG § 94 Schutz des Filmherstellers [13.09.2003 - 31.12.2007]

(1) Der Filmhersteller hat das ausschließliche Recht, den Bildträger oder Bild- und Tonträger, auf den das Filmwerk aufgenommen ist, zu vervielfältigen, zu verbreiten und zur öffentlichen Vorführung, Funksendung oder öffentlichen Zugänglichmachung zu benutzen. Der Filmhersteller hat ferner das Recht, jede Entstellung oder Kürzung des Bildträgers oder Bild- und Tonträgers zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten Interessen an diesem zu gefährden.Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
13.09.2003
Ausserkrafttreten am: 
31.12.2007
Fassung von Paragraph: 

UrhG § 94 Schutz des Filmherstellers [01.06.1998 - 12.09.2003]

(1) Der Filmhersteller hat das ausschließliche Recht, den Bildträger oder Bild- und Tonträger, auf den das Filmwerk aufgenommen ist, zu vervielfältigen, zu verbreiten und zur öffentlichen Vorführung oder Funksendung zu benutzen. [2] Der Filmhersteller hat ferner das Recht, jede Entstellung oder Kürzung des Bildträgers oder Bild- und Tonträgers zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten Interessen an diesem zu gefährden.

(2) Das Recht ist übertragbar.Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.06.1998
Ausserkrafttreten am: 
12.09.2003
Fassung von Paragraph: 

UrhG § 94 Schutz des Filmherstellers [30.06.1995 - 31.05.1998]

(1) Der Filmhersteller hat das ausschließliche Recht, den Bildträger oder Bild- und Tonträger, auf den das Filmwerk aufgenommen ist, zu vervielfältigen, zu verbreiten und zur öffentlichen Vorführung oder Funksendung zu benutzen. Der Filmhersteller hat ferner das Recht, jede Entstellung oder Kürzung des Bildträgers oder Bild- und Tonträgers zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten Interessen an diesem zu gefährden.

(2) Das Recht ist übertragbar.Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
30.06.1995
Ausserkrafttreten am: 
31.05.1998
Fassung von Paragraph: 

UrhG § 94 Schutz des Filmherstellers [01.01.1966 - 29.06.1995]

(1) Der Filmhersteller hat das ausschließliche Recht, den Bildträger oder Bild- und Tonträger, auf den das Filmwerk aufgenommen ist, zu vervielfältigen, zu verbreiten und zur öffentlichen Vorführung oder Funksendung zu benutzen. Der Filmhersteller hat ferner das Recht, jede Entstellung oder Kürzung des Bildträgers oder Bild- und Tonträgers zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten Interessen an diesem zu gefährden.

(2) Das Recht ist übertragbar.Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.01.1966
Ausserkrafttreten am: 
29.06.1995
Fassung von Paragraph: 

UrhG § 27 Vergütung für Vermietung und Verleihen [30.06.1995]

(1) Hat der Urheber das Vermietrecht (§ 17) an einem Bild- oder Tonträger dem Tonträger- oder Filmhersteller eingeräumt, so hat der Vermieter gleichwohl dem Urheber eine angemessene Vergütung für die Vermietung zu zahlen. Auf den Vergütungsanspruch kann nicht verzichtet werden. Er kann im voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft abgetreten werden. Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
30.06.1995

UrhG § 20b Kabelweitersendung [01.01.2008]

(1) Das Recht, ein gesendetes Werk im Rahmen eines zeitgleich, unverändert und vollständig weiterübertragenen Programms durch Kabelsysteme oder Mikrowellensysteme weiterzusenden (Kabelweitersendung), kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. Dies gilt nicht für Rechte, die ein Sendeunternehmen in Bezug auf seine Sendungen geltend macht.Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.01.2008
Fassung von Paragraph: 

UrhG § 20b Kabelweitersendung [01.06.1998 - 01.01.2008]


(1) Das Recht, ein gesendetes Werk im Rahmen eines zeitgleich, unverändert und vollständig weiterübertragenen Programms durch Kabelsysteme oder Mikrowellensysteme weiterzusenden (Kabelweitersendung), kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. Dies gilt nicht für Rechte, die ein Sendeunternehmen in bezug auf seine Sendungen geltend macht.
 
(2) Hat der Urheber das Recht der Kabelweitersendung einem Sendeunternehmen oder einem Tonträger- oder FilmherWeiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.06.1998
Ausserkrafttreten am: 
01.01.2008
Fassung von Paragraph: 
Inhalt abgleichen