Terminkalender
Mo | Di | Mi | Do | Fr | Sa | So |
---|---|---|---|---|---|---|
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 |
8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14 |
15 | 16 | 17 | 18 | 19 | 20 | 21 |
22 | 23 | 24 | 25 | 26 | 27 | 28 |
29 | 30 | 31 |
VerlG § 5 [Auflage] [01.07.2002]
Fassung von Paragraph
Gültig ab
01.07.2002
Wortlaut des Paragraphen
(1) Der Verleger ist nur zu einer Auflage berechtigt. Ist ihm das Recht zur Veranstaltung mehrerer Auflagen eingeräumt, so gelten im Zweifel für jede neue Auflage die gleichen Abreden wie für die vorhergehende.
(2) Ist die Zahl der Abzüge nicht bestimmt, so ist der Verleger berechtigt, tausend Abzüge herzustellen. Hat der Verleger durch eine vor dem Beginne der Vervielfältigung dem Verfasser gegenüber abgegebene Erklärung die Zahl der Abzüge niedriger bestimmt, so ist er nur berechtigt, die Auflage in der angegebenen Höhe herzustellen.
Gehört zu Gesetz
Verweisende Publikationen
Disclaimer
IUWIS übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.
Ähnliche Publikationen (automatisch ermittelt)
- Stellungnahme zur Anhörung des Deutschen Bundestags zur Digitalisierung verwaister und vergriffener Werke
- Museen und Urheberrecht
- Das Urhebervertragsrecht im Lichte der Verhaltensökonomik
- Berliner Staatskanzleichefin fordert Ende der “freien Wildbahn im Internet”
- Autorschaft als Werkherrschaft in digitaler Zeit