UrhG § 135 Inhaber verwandter Schutzrechte [08.07.1971]

Gültig ab

08.07.1971

Wortlaut des Paragraphen

Wer zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach den bisherigen Vorschriften als Urheber eines Lichtbildes oder der Übertragung eines Werkes auf Vorrichtungen zur mechanischen Wiedergabe für das Gehör anzusehen ist, ist Inhaber der entsprechenden verwandten Schutzrechte, die dieses Gesetz ihm gewährt.

 

(Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts – 1 BvR 766/66:
§ 135 des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) vom 9. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1273) ist mit Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit danach § 82 Satz 1 Urheberrechtsgesetz uneingeschränkt auf die "verwandten Schutzrechte" derjenigen Anwendung findet, die am 1. Januar 1966 "nach den bisherigen Vorschriften als Urheber ... der Übertragung eines Werkes auf Vorrichtungen zur mechanischen Wiedergabe für das Gehör anzusehen" waren.)

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