unerhebliche Urheberrechtsverletzung

UrhG § 97a Abmahnung [01.09.2008]


(1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
01.09.2008
Fassung von Paragraph: 
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