Gesetz

Urteile, Bundestags- und Ministeriumsdokumente

Beschreibung: 

Zum urheberrechtlichen Schutz von Gerichtsurteilen, Drucksachen, Gesetzentwürfen und anderen "offiziösen" Dokumenten sowie zur Frage, inwieweit Bürgerinnen und Bürger Zugang zu diesen Unterlagen haben.

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Gesetzesbezug: 
Verknüpfte Publikation: 

                  

UrhG § 5 Amtliche Werke [01.01.1966 - 12.09.2003]

(1) Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz.

(2) Das gleiche gilt für andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind, mit der Einschränkung, daß die Bestimmungen über Änderungsverbot und Quellenangabe in § 62 Abs. 1 bis 3 und § 63 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden sind.

Inkrafttreten am: 
01.01.1966
Gültig bis: 
12.09.2003
Fassung von Paragraph: 

UrhG § 5 Amtliche Werke [13.09.2003]

(1) Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz.

(2) Das gleiche gilt für andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind, mit der Einschränkung, daß die Bestimmungen über Änderungsverbot und Quellenangabe in § 62 Abs. 1 bis 3 und § 63 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden sind. Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
13.09.2003
Fassung von Paragraph: 
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