Nutzungsrechte-AGB von Facebook rechtswidrig

LG Berlin, Urteil vom 06.03.2012 - 16 O 551/10 (nicht rechtskräftig)

Die deutsche Verbraucherzentrale Bundesverband erhob gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Facebook Klage und teilt - neben mehreren Datenschutz-Beanstandungen bei Facebook-Diensten und deren AGB - heute mit:

"Facebook darf Nutzerinhalte nur nach Zustimmung verwenden

Weiterhin urteilte das Gericht, Facebook dürfe sich in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ein umfassendes weltweites und kostenloses Nutzungsrecht an Inhalten einräumen lassen, die Facebook-Mitglieder in ihr Profil einstellen. Vielmehr bleiben die Mitglieder Urheber ihrer selbst komponierten Musiktitel oder eigenen Bilder. Facebook darf diese Werke nur nach Zustimmung der Nutzer verwenden."

 

Kommentare

Analyse der Gerichtsentscheidung bei Internet-Law

Thomas Stadler hat sich in Internet-Law mit der Entscheidung auseinandergesetzt und kommt u.a. zu dieser Einschätzung: 

"Die Einschätzung zu den Nutzungs- und Datenschutzbestimmungen teile ich im Ergebnis weitgehend, allerdings nicht durchgehend in der Begründung. Die sog. IP-Lizenz – also die weitreichende Einräumung von urheberrechtlichen Nutzungsrechten an Facebook durch den Nutzer – sollte man nicht unbedingt an der Zweckübertragungsregel des § 31 Abs. 5 UrhG messen. Die dahinterstehende Grundannahme des Gerichts, dass das Urheberrecht die Neigung hat im Zweifel beim Urheber zu verbleiben, führt m.E. allerdings dazu, dass eine Rechtseinräumung, die über ein einfaches, jederzeit widerrufliches Nutzungsrecht hinausgeht, als überraschende Klausel im Sinne von § 305c BGB anzusehen ist."

Weiteres hier: Analyse des Facebook-Urteils des LG Berlin