Piratenpartei zu § 52a UrhG

Dieser Beitrag gehört zum Dossier § 52a UrhG - die sogenannte Wissenschaftsschranke.
Erstellt von Ben Kaden am 05.12.2011 - 15:33

Das Vorschlagspapier zu Änderungen und Anpassungen des deutschen Urheberrechtsgesetzes, das die Piratenpartei Deutschland auf ihrem diesjährigen Bundesparteitag vorlegte, enthält einige, für das Wissenschaftsurheberrecht und damit die entsprechenden Urheberrechtsschranken relevante Passagen. Die Position zu § 52b UrhG ist im dazugehörigen IUWIS-Dossier verzeichnet, die zum Zweitverwertungsrecht ebenfalls. Hier werden nun die unter dem Punkt 31 vermerkten Ergänzungen zu § 52a dokumentiert, die sich allerdings auf den Aspekt der Nutzung von Filme beschränken:

31 - Ausweitung der Ausnahmeregelung für Unterricht, Forschung und Bildungseinrichtungen bei der
Veröffentlichung und Verbreitung in einem Intranet. (§52a)

Für Unterricht und Forschung sollten auch größere Teile von Werken und generell alle Beiträge aus Zeitungen und
Zeitschriften vergütungsfrei genutzt werden können. Filme sollten bereits ein Jahr nach Kinostart auch ohne Einwilligung der Rechteinhaber für Unterricht und Forschung nutzbar sein. Ein Jahr reicht für die kommerzielle Verwertung von Filmen in Kinos mehr als nur aus. Diese Regel sollte zudem auf den ausländischen Kinostart von Filmen ausgeweitet werden, da sonst rein ausländische oder anderssprachige Filme nie genutzt werden können, wenn sie nicht hierzulande ebenfalls offiziell erschienen sind.

Filme, die nur auf DVD oder per Direktvermarktung vertrieben werden, sollten direkt nach ihrer Veröffentlichung nutzbar sein, da auch hier kein kommerzielles Interesse bei der Bereitstellung der Werke verfolgt wird.Der Zugriff auf die Werke sollte unentgeldlich möglich sein. Auch eine Zwangsinformierungspflicht gegenüber dem Rechteinhaber sollte entfallen, um eine unnötige burökratische Belastung der Bildungs- und Forschungseinrichtungen zu verhindern. Hinweis: Der „Gesamtvertrag der Länder mit den Verwertungsgesellschaften“, der anteilig oder zeitlich Beschränkungen bei der Nutzung von Werken für diese Zwecke festlegt, kann hierdurch entfallen.

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