Allgemeinwohlbindung

GG § 14 Artikel 14 [23.05.1949]

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. Weiterlesen

Inkrafttreten am: 
23.05.1949
Fassung von Paragraph: 

Kulturflatrate Ein verfassungsrechtlich zulässiges alternatives Modell zur Künstlervergütung

VerfasserIn / HerausgeberIn: 
Roßnagel, Alexander; Jandt, Silke; Schnabel, Christoph
Publikationsinformationen
Publikationstyp: 
Zeitschriftenaufsatz
Sprache der Publikation: 
Deutsch
Erscheinungsjahr: 
2010
Erschienen in: 
Multimedia und Recht Zeitschrift für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht (MMR)
Band/Heft/Nummer: 
1

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