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Copyleft nach GPL wirksam
LG Berlin, Urteil vom 8. November 2011 - 16 O 255/10
Den viralen Effekt (vgl. § 3 GPL) und damit einen wesentlichen und weitgehenden Bestandteil der GNU General Public License (GPL) bestätigte das Landgericht Berlin. Aus dem Urteil:
"Die Infizierung eines Sammelwerks insgesamt bei Verwendung von Open-Source-Software in einzelnen Teilen eines Sammelwerks begegnet keinen Bedenken, da das Sammelwerk eine einheitliche Funktionalität aufweist und maßgeblich von den Opne-Sou[r]ce-Bestandteilen abhängt."
Die Richter bestätigten damit die Haltung der Open-Source-Bewegung (vgl. § 4 GPL), dass diejenigen Nutzerinnen und Nutzer, die "von den Vorteilen der freien Software in einem maßgeblichen Umfang profitier[en], sich auch an den Bedingungen der GPL festhalten lassen" müssen.
Im verhandelten Fall war Streitgegenstand eine Firmware, die aus zahlreichen einzelnen Dateien besteht. Diese Firmware ist nach Auffassung des Gerichts als Sammelwerk im Sinne von § 4 Abs. 1 UrhG geschützt. Basis der Firmware ist der so genannte Linux-"Kernel" (Betriebssystemkern), der nach GPL (Version 2) lizenziert ist.
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