Robert Staats fragt anlässlich des Welttag des Geistigen Eigentums nach dem Dritten Korb

Die Debatte um das Urheberrecht und das Geistige Eigentum - je nach Verständnis als Schlagwort oder Konzept - ist medial so präsent wie selten. Der heutige Welttag des Geistigen Eigentums lässt die Verwertervertung Deutsche Content Allianz prominente Neueintritte vermelden. Beim BDI wird in diesem Moment zur Sache diskutiert. Und eine großangelegte Plakatkampagne der GEMA soll auch auf den Werbeflächen an Ausfallstraßen und Bahnlinien für die Belange der Musikautoren (und mittelbar natürlich auch der GEMA) sensiblisieren.

Was nach wie vor fehlt, ist der Dritte Korb (Materialsammlung zum Thema im IUWIS-Infopool), also der Gesetzentwurf für die Neuregelung des deutschen Urheberrechtsgesetzes in verschiedenen Bereichen, die nicht zuletzt die Anpassung an digitale Nutzungsformen und -möglichkeiten adressieren. Heute fordert nun Robert Staats von der Verwertungsgesellschaft Wort von der Bundesregierung entsprechende Aktivitäten:

"Wir bedauern es hingegen, dass auf Bundesebene noch immer kein Entwurf für ein Drittes Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vorliegt", so Robert Staats. Die VG WORT hätte eine Reihe von Vorschlägen vorgelegt – etwa zur Nutzung von verwaisten und vergriffenen Werken durch Bibliotheken. Diese wären gerade in der digitalen Welt "von großer Bedeutung"

So meldet es jedenfalls das Börsenblatt: "Basis der kreativen Gesellschaft".

(bk)

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Kommentare

Eine etwas andere Sicht auf den Welttag des geistigen Eigentums

Geistiges Eigentum geht auch Bildung und Wissenschaft an – aber der Welttag des geistigen Eigentums muss anders als bislang begangen werden

Zusammenfassung: Das Urheberrecht sollte sich von dem naturrechtlichen Mythos des geistigen Eigentums befreien. Die kommerzielle Verwertung von Wissen und Information hat mit geistigem Eigentum nichts zu tun und muss keineswegs über das Urheberrecht geschützt werden. Die Rahmenbedingungen für KünstlerInnen sind ganz andere als für die in Bildung und Wissenschaft kreativ Tätigen. Die Einheit des Urheberrechts sollte entsprechend aufgegeben. Ein spezielles Bildungs- und Wissenschaftsurheberrecht ist erforderlich. Als Urheberrechtsschutz für die in öffentlichen Umgebungen Arbeitenden reichen die Persönlichkeitsrechte aus. Eine kommerzielle Verwertung des mit öffentlichen Mitteln erstellten Wissens ist nur dann erlaubt, wenn der freie Zugang zu diesem für jedermann ohne Einschränkung garantiert ist. Die Sicherung der kommerziellen Verwertung hat mit dem Urheberrecht nichts zu tun. Auch für die Verlagswirtschaft zeichnet sich ab, dass Open Access die allgemeine Norm auf den Wissenschaftsmärkten sein wird. Dadurch ist auch eine Umverteilung der bislang für Informationsinfrastrukturen wie Bibliotheken vorgesehenen Mittel teilweise zugunsten der Finanzierung elektronischer offener Produktions- und Nutzungsmodelle wahrscheinlich.

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