Koalitionsausschuss für Leistungsschutzrecht für Presseverlage

Es gibt einen neuen, heftig diskutierten Impuls aus dem Kontext der Urheberrechtsreform. Dieser findet sich in einem Papier mit den Eckpunkten der Ergebnisse der gestrigen Sitzung des Koalitionsausschusse, das den programmstarken Titel Stetiges Wachstum, solide Finanzen, starker Zusammenhalt (PDF) trägt. Zu welchem der drei benannten Ziele der zweite Gliederungspunkt in diesem Dokument gehört, wird nicht genauer erläutert. Klar ist aber, dass die Koalition auf einem Leistungsschutzrecht für Presseverlage besteht, das jedoch auf die gewerbliche Nutzung beispielsweise durch kommerzielle Nachrichtenaggregatoren beschränkt bleibt:

"2. Urheberschutz - Leistungsschutzrecht für Presseverlage

Im Koalitionsvertrag ist vereinbart, dass Verlage im Online-Bereich nicht schlechter gestellt sein sollen als andere Werkvermittler. Deshalb sollen Hersteller von Presseerzeugnissen ein eigenes Leistungsschutzrecht für die redaktionell-technische Festlegung journalistischer Beiträge oder kleiner Teile hiervon erhalten. Gewerbliche Anbieter im Netz, wie Suchmaschinenbetreiber und News-Aggregatoren, sollen künftig für die Verbreitung von Presseerzeugnissen (wie Zeitungsartikel) im Internet ein Entgelt an die Verlage zahlen. Damit werden die Presseverlage an den Gewinnen gewerblicher Internet-Dienste beteiligt, die diese – mit der bisher unentgeltlichen – Nutzung der Verlagserzeugnisse erzielen. Auch die Urheber sollen eine angemessene finanzielle Beteiligung an der Verwertung des Leistungsschutzrechts erhalten. Einzug und Verteilung der Entgelte soll über eine Verwertungsgesellschaft erfolgen. Die Schutzdauer soll ein Jahr betragen. Die private Nutzung von Presseerzeugnissen im Internet wird nicht vergütungspflichtig, normale User werden also nicht betroffen sein. In der gewerblichen Wirtschaft bleiben das Lesen am Bildschirm, das Speichern und der Ausdruck von Presseerzeugnissen kostenfrei."

Für die urheberrechtswissenschaftliche Diskussion wird es in Zukunft möglicherweise wieder spannend, was unter "kleine Teile" in diesem Zusammenhang zu verstehen ist. Für die wissenschaftsurheberrechtliche Diskussion ist vorwiegend spannend, dass mit der Entscheidung generell Freiheiten zur Weiterverwertung urheberrechtlich geschützter Inhalte im digitalen Raum begrenzt werden. Inwieweit hiervon eine tendenzielle Signalwirkung für weitere Felder der Urheberrechtsreform ausgeht, bleibt derzeit freilich offen. 

(bk)

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