UrhG § 137k Übergangsregelung zur öffentlichen Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung [11.12.2008]
Fassung von Paragraph
Gültig ab
11.12.2008
Wortlaut des Paragraphen
§ 52a ist mit Ablauf des 31. Dezember 2012 nicht mehr anzuwenden.
Tags
Gehört zu Gesetz
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