Zusammenfassung des Workshops

Dieser Beitrag gehört zum Dossier Rechtliche Folgen der Vernetzung von Repositorien.
Erstellt von Thomas Severiens am 14.03.2011 - 09:59

(Die folgende Zusammenstellung basiert auf Notizen und Gesprächen während des Workshops „Rechtliche Folgen der Vernetzung von Repositorien“ am 2. März 2011 in Osnabrück,  sowie seiner Vor- und Nachbereitung. Ergänzungen und Korrekturen sind jederzeit willkommen.)

In einem kurzen Impuls-Referat verdeutlichte Dr. Uwe Müller insbesondere, welche Player im Zug der Vernetzung von Repositorien wie zusammenspielen. Er arbeitet die Kernfrage heraus: „Welche rechtlichen Anforderungen ergeben sich aus der Vernetzung für die einzelnen Repositorien?“ Daraufhin begann eine lebhafte Diskussion, die insbesondere einige Thesen näher beleuchtete, die im Zug einer Vernetzung von Repositorien über Diensteanbieter rechtlich relevant erschienen.

Gibt es ein Urheberrecht an den Metadaten?

Dies ist ein – wie die Diskussion zeigt – bei den Dienstbetreibern noch ungeliebtes und gerne tot geschwiegenes Problem. Der Schutz einer Kollektion von Metadaten und der Urheberrechtsschutz von Abstracts ist aber unbestritten, wenn auch unangenehm. Bzgl. der konkludenten Einwilligung der Rechteinhaber zur Nutzung von Metadaten-Kollektionen durch Anbietung über die OAI-PMH Schnittstelle (einer technischen Schnittstelle, die gezielt zum Massendownload geeignet ist und in der Regel ausschließlich zu diesem Zweck installiert wird) wird vorgeschlagen, diese Einwilligung in das DINI-Zertifikat aufzunehmen. Hier sollte auch geklärt werden, dass die OAI-PMH-Schnittstelle nicht per robots.txt aus dem Datenraum ausgeblendet werden darf, insbesondere die Dienste-selektiv.

Wie geht man mit den in den Objekten enthaltenen Bildern um?

Diese Frage nach komplexen Objekten wurde von Anwesenden pragmatisch gesehen: Wenn das ganze Objekt OA ist, gilt dies auch für ihre Teile. Man kann ja auch nicht einfach nur Teile eines Bildes OA stellen. Ob dies jedoch wirklich in allen Fällen so zutrifft, bleibt zu bezweifeln, insbesondere Medien wie Filme zeigen ja die Komplexität des Themas. Letztlich jedoch kann die Verantwortlichkeit für die Rechteklärung und deren Dokumentation immer nur beim Autor des Gesamttextes liegen. Hier könnte den Autoren vielleicht durch klarere Formulierungen in den z.B. CC-Lizenzen bewusster gemacht werden, dass die Lizenz für den Gesamttext auch immer eine für die eingebetteten Objekte impliziert. Mehrteilige Publikationen aus Texten, mit Abbildungen und Forschungsdaten sind zunehmend Realität.

Autoren geben bisher nur einfache Nutzungsrechte an die Repositorien. Wie lassen sich damit Repositorien überhaupt vernetzen?

Die Repositorienbetreiber müssen sich dazu das Recht einräumen lassen, die Publikationen an Drittanbieter weiterzugeben. „Aber Google ‚darf‘ das doch auch alles nutzen!“ wirft ein Teilnehmer ein und entfacht damit eine längere Diskussion, ob man ab einer bestimmten Marktposition lästige Rechtsbeschränkungen erstmal ignorieren und hinterher die Schäden heilen kann. Oftmals erlaubt die robots.txt das Crawlen nur für Google und sperrt die OA-Diensteanbieter bewusst aus, so die Kollegen des OAPS-Projekt.

Ein Teilnehmer berichtet, dass vereinzelte Repositorienbetreiber inzwischen mit Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz zur Herausgabe von Volltexten gezwungen werden sollen. Dieser Aspekt bleibt mangels Rechtsexpertise zu diesem Punkt offen.

Weitere Aspekte betreffen insbesondere die Autorenverträge zwischen dem Repositorienbetreiber und den Autoren.

Diese erlauben teils nur eine Veröffentlichung auf einem bestimmten Repositorium, so dass dessen Umbenennung schon problematisch ist (Beispiel FU-Berlin). Ein Zusatz „… und eine Weitergabe an geeignete Repositorien“ erscheint hier sinnvoll und wird, so berichtet ein Teilnehmer, von der TU-Berlin seit Jahren umgesetzt; bisher ohne auch nur einen Kommentar oder Protest seitens der Autoren und Nutzer.

Den Diensteanbietern ist insbesondere wichtig, zu klären, was sie denn mit den Objekten aus einem Repositorium machen dürfen, wenn es keinerlei Dokumentation der Rechtslage in den Repositorien gibt. Hier bedarf es einer verlässlichen Rechtsauskunft, die bisher aussteht. 

Teilnehmer:
Jens Brandt, Ralf Flohr, Oliver Hinte, Christian Lukaschik, Uwe Müller, Heinz Pampel, Andres Quast, Volker Schallehn, Rüdiger Schneemann, Thomas Severiens, Jörn Vorwald

 

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