Anspruch auf Schadenersatz

UrhG § 100 Haftung des Inhabers eines Unternehmens [01.01.1966 - 01.09.2008]

Ist in einem Unternehmen von einem Arbeitnehmer oder Beauftragten ein nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt worden, so hat der Verletzte die Ansprüche aus den §§ 97 bis 99 mit Ausnahme des Anspruchs auf Schadenersatz auch gegen den Inhaber des Unternehmens. Weitergehende Ansprüche nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.

Inkrafttreten am: 
01.01.1966
Ausserkrafttreten am: 
01.09.2008
Fassung von Paragraph: 
Fassungstitel (bei Abweichung vom geltenden Titel): 
Haftung des Inhabers eines Unternehmens
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