IUWIS Workshop 2011
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UrhG § 100 Haftung des Inhabers eines Unternehmens [01.01.1966 - 01.09.2008]
Fassung von Paragraph
Fassung vom
01.01.1966
Wortlaut des Paragraphen
Ist in einem Unternehmen von einem Arbeitnehmer oder Beauftragten ein nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt worden, so hat der Verletzte die Ansprüche aus den §§ 97 bis 99 mit Ausnahme des Anspruchs auf Schadenersatz auch gegen den Inhaber des Unternehmens. Weitergehende Ansprüche nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.
Außerkrafttreten
01.09.2008
Tags
Gehört zu Gesetz
Verweisende Publikationen
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