UrhG § 100 Haftung des Inhabers eines Unternehmens [01.01.1966 - 01.09.2008]

Fassung von Paragraph

Fassung vom

01.01.1966

Wortlaut des Paragraphen

Ist in einem Unternehmen von einem Arbeitnehmer oder Beauftragten ein nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt worden, so hat der Verletzte die Ansprüche aus den §§ 97 bis 99 mit Ausnahme des Anspruchs auf Schadenersatz auch gegen den Inhaber des Unternehmens. Weitergehende Ansprüche nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.

Außerkrafttreten

01.09.2008

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