Aus der Literatur: Joachim Schrey, Tobias Kugler (2011): IT-Agreements in Germany

Rezension zu: Joachim Schrey, Tobias Kugler (2011): IT-Agreements in Germany (mit CD-ROM). München: Verlag C.H.Beck, ISBN: 9783406620584. (Seite zum Titel beim Verlag)

von Thomas Hartmann

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Schon an dem spartanischen Literaturapparat und den meist fehlenden Verweisen auf weitergehende Fundstellen wird deutlich, dass die Rechtsanwälte Prof. Dr. Joachim Schrey und Tobias Kugler kein (rechts-)wissenschaftliches Buch vorlegen wollten. Vielmehr werden für den Softwarelizenzvertrag (Software License Agreement), den Softwarepflegevertrag (Software Support and Maintenance Agreement) und den Projektvertrag (Software Project Agreement) englischsprachige Vertragsmuster präsentiert und mit Hinweisen „aus der Praxis für die Praxis“ (so das Vorwort) erläutert.

Nach einer informativen Kurzschau auf die anglo-amerikanische Rechtssprache zu Beginn folgt die Gliederung des knapp 250-seitigen Formularbuchs der Konzentration auf die drei oben genannten Vertragstypen (Kapitel zwei bis vier). Anhand der ergiebigen Darstellungen können Vertragsjuristinnen und Vertragsjuristen überprüfen, ob die erforderlichen Regelungsgegenstände im eigenen Kontrakt hinreichend berücksichtigt sind. Auch ermöglicht die Strukturierung der IT-Verträge, gezielt gewöhnlich heikle Klauselthemen zu sichten und diese entlang von Einzelkommentierungen zu gestalten. Prinzipiell wünschenswert wäre eine nähere Begründung (vgl. Seite 198) für die in den IT-Verträgen getroffene Wahl deutschen Rechts und dem damit doch grundlegend begrenzten Radius dieses Fachbandes. Es erscheint wenig naheliegend, dass ausländische Vertragspartner im IT-Sektor ohne weiteres die Wahl deutschen Rechts akzeptieren würden (anders aber offenbar die Erfahrung der Autoren, siehe Seite 1). Wäre die Prämisse deutschen Rechts aufgehoben, so bedürften freilich auch die Vertragsmuster samt Erläuterungen einer umfassenden Einbeziehung des anglo-amerikanischen (Vertrags-)Rechts und das Buch per se einer Neukonzeption. Im Kontext der Rechtswahl zu befürworten ist die Kritik an dem beständig verbreiteten Automatismus, die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts abzuwählen. Dieser Ausschluss ist nicht (mehr) stets erforderlich oder sinnvoll.   

Doch nicht nur in Hinblick auf die Rechtswahl stehen hinter den einzelnen Vertragsklauseln zumeist komplexe Rechtsfelder, die auf das jeweilige Gesamtvorhaben erfolgskritisch durchschlagen können. So sollte bei Software immer ein potentieller (Teil-)Einsatz von Free bzw. Open Source Software bedacht werden. Die „freien“ Lizenzen können teils empfindliche Weiterverwendungsrestriktionen bedeuten. Insbesondere ist an den zwingend viralen Effekt von Copyleft-Lizenztermen zu erinnern, der oftmals nicht den Absichten der Geschäftspartner Rechnung trägt (vgl. dazu z. Bsp. den Hinweis auf aktuelle Rechtsprechung bei IUWIS vom 01.02.2012). Die Hinweise und Vorschläge für entsprechende Klauselabreden auf den Seiten 172 f. sind daher wichtig und eine frühzeitige Festlegung der Verantwortlichkeit wäre – auch für diese Rechts- und Haftungsfrage – begrüßenswert.

 Wer sich dafür entscheidet, IT-Verträge englischsprachig und nach deutschem Recht auszuarbeiten oder zu überprüfen, findet in dem Buch einen beachtenswerten Maßstab für die eigene Vertragspraxis.