Anders als bei Verlinkungen kann "embedded content" Urheberrechte verletzen

OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.11.2011 -. I-20 U 42/11

Die Nutzung von urheberrechtlich geschütztem Material (zum Beispiel Bilder) stellt einen Eingriff in das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) dar. Dazu ist die Einwilligung der UrheberInnen bzw. RechtsinhaberInnen (d.h. in der Regel eine Lizenz) erforderlich, soweit nicht ausnahmsweise eine Schrankenregelung (zum Beispiel Zitatrecht) anwendbar ist. Mit diesem Urteil überstimmt das Oberlandesgericht Düsseldorf die Vorinstanz (LG Düsseldorf) und schafft eine andere Rechtslage für Embedded Content im Vergleich zu (einfachen) Verlinkungen, die ohne urheberrechtliche Reglementierung frei gesetzt werden dürfen. Eine Revision zum Bundesgerichtshof lassen die Berufungsrichter in Düsseldorf nicht zu.

Darüber hinaus stellt das OLG Düsseldorf klar, dass Bloger für Urheberrechtsverletzungen in fremden Gastbeiträgen erst dann haften, nachdem sie jeweils von dem konkreten Urheberrechtsverstoß erfahren haben. Auch seien Blogbetreiber nicht dazu verpflichtet, technische Vorkehrungen zu treffen, um (weitere) Rechtsverletzungen von NutzerInnen zu unterbinden. Damit vertritt der 20. Zivilsenat des OLG Düsseldorf eine andere Rechtsauffassung als das OLG Hamburg. In dem bereits im Volltext vorliegenden Urteil verweisen die Düsseldorfer Berufungsrichter auf mehrere aktuelle Gerichtsentscheidungen zur Frage der Haftung für Urheberrechtsverletzungen von Webauftritten.