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Thomas Hoeren zur Definition von "Kleine Teile" nach § 52a UrhG, in der aktuellen ZUM.
In der aktuellen Ausgabe (05/2011) der Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht findet sich u.a. ein für die Diskussion sehr einschlägiger Aufsatz von Thomas Hoeren zur Frage des Umfangs so genannte "Kleiner Teile" im Zusammenhang mit dem § 52a UrhG (Kleine Teile? - Zur Reichweite des § 52a UrhG. In: ZUM 5/2011. S. 369-375). Ursprung ist ein Gutachten für die Fernuniversität Hagen, die sich bekanntlich in einem Rechtsstreit um genau diese Frage mit dem Alfred-Kröner-Verlag befindet.
Der Münsteraner Rechtswissenschaftler liefert damit weiteres Material zu einer Grundfrage des aktuellen Bildungs- und Wissenschaftsurheberrechts, welches auch schon im Rahmen des viel- und auch auf IUWIS diskutierten Gutachtens von Christian Berger (GRUR 12/2010) eine zentrale Rolle spielte. Hoeren stellt nun in seinem Aufsatz fest:
"Eine Veröffentlichung im Umfang von bis zu 20 % des Originaltextes ist von der Schrankenregelung des § 52a Abs. Absatz 1 Nr. 1 UrhG gedeckt. Auch bei wertender Betrachtung, also einer Abwägung der gegenseitigen Interessen, kann dann noch von einem kleinen Teil gesprochen werden. Dieses Ergebnis entspricht auch dem Sinn und Zweck der Norm. Der Gesetzgeber wollte mit der Regelung den berechtigten Interessen von Unterricht und Wissenschaft Rechnung tragen und gerade den Einsatz moderner Kommunikationstechniken ermöglichen. Neben Vorlesungen im klassischen Sinne sollte vor allem der Einsatz begleitender E-Learning-Angebote gefördert werden, um dem geänderten Lernverhalten der Studierenden gerecht zu werden. Im Hinblick auf das dem Urheber zugewiesene Recht der öffentlichen Zugänglichmachung müssen die Hochschulen privilegiert werden.
und betont die generelle Notwendigkeit einer kontextualisierten Auseinandersetzung mit allen Schrankenregelungen. Er betont dies in Bezug auf den § 53 UrhG, der eine eine Werknutzung weitaus stärker privilegiert und daher eben keine Parallele zwischen diesen beiden Schranken gezogen werden kann. Wenn nun, so Hoerens Pointe, nach § 53 UrhG ein Fünftel eines Werkes als kleiner Teil anzusehen sind, muss es nach dem konkret auf Wissenschaft und Bildung bezogenen § 52a, der damit einen viel engeren Bezugsrahmen hat, mindestens ebenso sein.
Wer einen beckonline-Zugang hat, findet den sehr lesenswerten Beitrag über diesen Link: Kleine Werke? – Zur Reichweite von § 52 a UrhG.
Weitere Informationen zum § 52a UrhG gibt es auch im IUWIS-Dossier: § 52a UrhG - die sogenannte Wissenschaftsschranke
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Kommentare
Beitrag von Eric Steinhauer zur Unterrichtsschranke
Passend zum Thema erschien in der Ausgabe 05/2011 der Zeitschrift Kommunikation & Recht ein Beitrag von Eric Steinhauer mit dem Titel: Die Reichweite der Unterrichtsschranke in der Hochschullehre. Zur Klage des Kröner-Verlages gegen die FernUniversität in Hagen.