Kommentare zum so genannten Schultrojaner und dem Gesamtvertrag um § 53 UrhG

Glaubt man den Twitter-Trends, ist der so genannte #Schultrojaner neben Halloween das Thema dieser Woche - wenigstens im Web. Den Anstoß bot ein Beitrag Markus Beckedahls im Weblog netzpolitik.org. In diesem wies er auf eine Passage in einem Vertrag zwischen Schulbuchverlagen, Verwertungsgesellschaften und den Kultusministern der Länder aus dem Jahr 2010 hin, die es ermöglicht, Computer in Schulen mit einer Software gezielt nach Vervielfältigungen von Werken für die Nutzung im Unterricht zu durchsuchen. Der exakte Wortlaut aus dem Vertrag ist:

„Die Verlage stellen den Schulaufwandsträgern sowie den kommunalen und privaten Schulträgern auf eigene Kosten eine Plagiatssoftware zur Verfügung, mit welcher digitale Kopien von für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmten Werken auf Speichersystemen identifiziert werden können. Die Länder wirken – die technische und datenschutzrechtliche Unbedenklichkeit der Software vorausgesetzt – darauf hin, dass jährlich mindestens 1 % der öffentlichen Schulen ihre Speichersysteme durch Einsatz dieser Plagiatssoftware auf das Vorhandensein solcher Digitalisate prüfen lässt. Der Modus der Auswahl der Schulen erfolgt – aufgeschlüsselt nach Ländern und Schularten – in Absprache mit den Verlagen auf Basis eines anerkannten statistischen Verfahrens. Die Überprüfungen erfolgen ab Bereitstellung der Software, frühestens jedoch im 2. Schulhalbjahr 2011/2012."

Geprüft werden soll, inwieweit digitale Kopien aus Schulbüchern bzw. anderen Unterrichtsmaterialien auf diesen Rechnern vorhanden sind. Denn selbige anzufertigen, ist nach dem Urheberrechtsgesetz nur mit dem ausdrücklichen Einverständnis der Rechteinhaber möglich.

Darauf, dass dieses Vorgehen rechtlich - vorsichtig ausdrückt - nicht unbedenklich ist, weist ein Großteil der Kommentare hin. So schreibt Thomas Stadler auf Internet-Law:

„[...] eine gesetzliche Grundlage für diesen Grundrechtseingriff ist nicht ersichtlich."

Abgesehen davon rücken viele Kommentatoren die hinter dem “Gesamtvertrag zur Einräumung und Vergütung von Ansprüchen nach § 53 UrhG” (PDF) aus dem Dezemeber 2010 stehende Frage einer einseitigen Interessendurchsetzung ins Zentrum ihrer Auseinandersetzung. Ilja Braun schreibt im Weblog Digitale Linke:

„Zusammengefasst stellt sich die Sache wie folgt dar: 1. Die Verleger drängen die Bundespolitik, ein Verbot des Kopierens aus Schulbüchern in §53 UrhG hineinzuschreiben. 2. Mit Verweis auf dieses Gesetz drängen die Verleger die VG WORT, einen Teil ihrer Ausschüttung von Urhebern (Schulbuchautoren) auf Verwerter (Schulbuchverleger) umzuverteilen und für sie die Lizenzierung und das Inkasso zu übernehmen. 3. Die Verleger pressen den Kultusministern eine Vereinbarung ab, die ihnen gegen Zahlung einer Vergütung das wieder erlaubt, was ihnen gerade per Gesetz verboten wurde, nämlich das Kopieren aus Schulbüchern für den Unterricht nach §53 UrhG. Allerdings nur das analoge Kopieren, digitale Vervielfältigungen bleiben verboten. 4. In derselben Vereinbarung drängen sie die Kultusminister dazu, Schulleitern und Lehrern für den Fall einer Missachtung dieser Vereinbarung Disziplinarmaßnahmen anzudrohen und eine Spähsoftware einzusetzen."

Im Prinzip, so meint Rainer Kuhlen in seiner Auseinandersetzung auf netethics.net mit dem Fall, bleiben die bundesdeutschen Schulen mit solchen Regelungen von zeitgemäßen, d.h. digital unterstützten Formen der Unterrichtsvermittlung ausgeschlossen. Der Gesamtvertrag, der seiner Meinung nach Defizite der Urheberrechtsschranken zuungunsten des Bildungsbereiches hätte beseitigen können, manifestiere dagegen analoge Strukturen:

„Wieder einmal doch wohl eine Chance vertan, wohl zumindest bis 2014. Natürlich schön, dass ein Stück Rechtsunsicherheit den Lehrern genommen wurde. Aber der Preis scheint mir zu hoch. Wir haben das Jahr 2011, und da haben solche Verträge, ganz zu schweigen von solchen Normen des Urheberrechts, nichts mehr zu suchen, die sich an der analogen Papierwelt orientieren."

Es scheint fast, als öffnete der Schultrojaner derzeit vor allem die Debatte darum, wie weit die Interessendurchsetzung der Verlage gegenüber den Interessen der Bildungsinstitutionen gehen darf und soll. Und natürlich, wie angemessen die bestehenden urheberrechtlichen Regelungen für den Bildungs- und Unterrichtsgebrauch in hybriden (digital und analog) Vermittlungszusammenhängen sind. Damit sind wir schnell wieder beim Dritten Korb, der mit dem Schultrojaner ein sehr anschauliches Begleitthema für aktuelle Probleme bei der Formulierung von urheberrechtlichen Regelungen, die ausgleichend möglichst alle Interessen gleichwertig berücksichtigen soll, erhält. Dass man mit derartigen Gesamtverträgen eher eine Schlagseite erzeugt, die auch aus dem Wissenschaftsurheberrecht vertraut ist, steht wohl außer Frage. Rainer Kuhlen zitiert Eric W. Steinhauer, der meint:

„Im Wissenschaftsurheberrecht stehen die Wissenschaftler und ihre Bedürfnisse, nicht die kommerziellen Verwerter an erster Stelle. Die Verwerter sind nicht Herren, sie sind Diener der Wissenschaft. Jede andere Schwerpunktsetzung verzerrte die grundrechtliche Situation.“

Rainer Kuhlen sieht eine Parallele zum Bildungsurheberrecht. In der Schlussfolgerung wären die Verwerter dort Dienstleister der Schulen. Dass sind sie in gewisser Weise natürlich auch jetzt. Aber in diesem Fall zu Bedingungen, die die Kultusminister, so könnte man meinen, ein wenig wie Frühstücksdirektoren erscheinen lassen. Nicht wenige Vertreter der Lehrerschaft dürften sich jedenfalls eine ihren praktischen Interessen nähere Form von Repräsentation wünschen.

(bk)