VerlG § 27 [Rückgabe des Manuskripts] [01.07.2002]

Fassung vom

01.07.2002

Wortlaut des Paragraphen

Der Verleger ist verpflichtet, das Werk, nachdem es vervielfältigt worden ist, zurückzugeben, sofern der Verfasser sich vor dem Beginne der Vervielfältigung die Rückgabe vorbehalten hat.

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