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VerlG § 27 [Rückgabe des Manuskripts] [01.07.2002]
Fassung von Paragraph
Fassung vom
01.07.2002
Wortlaut des Paragraphen
Der Verleger ist verpflichtet, das Werk, nachdem es vervielfältigt worden ist, zurückzugeben, sofern der Verfasser sich vor dem Beginne der Vervielfältigung die Rückgabe vorbehalten hat.
Gehört zu Gesetz
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