Der § 52a UrhG (Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung) wird entfristet.

Heute, am 28.11.2014, wurde der ursprünglich zum Ende des Jahres auslaufende § 52a UrhG durch einen Beschluss des Bundesrates per Änderung des Urheberrechtsgesetzes entfristet. Es ist mit dieser so genannten Intranetklausel nun auch (nach Inkraftsetzung durch den Bundespräsidenten) über 2014 hinaus möglich

"kleine Teile eines Werkes, Werke von geringem Umfang sowie einzelne Beiträge aus Zeitschriften unter bestimmten Umständen an Schulen und Hochschulen für Unterrichts- oder Forschungszwecke öffentlich zugänglich zu machen."

Auf den Seiten des Bundesrates finden sich Materialien zur Gesetzesänderung: 524/14 ... Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes.

Eine kurze Erläuterung gibt es auf heise.de: Bundesrat billigt Gesetz für digitale Werkauszüge im Unterricht.

Der Deutsche Bibliotheksverband hat sich in einer Pressemitteilung positioniert und unterstreicht in dieser zugleich die Forderung nach Einführung einer allgemeinen Bildungs- und Wissenschaftsschranke: Deutscher Bibliotheksverband unterstützt die Entfristung des § 52a UrhG.

(red.)