Terminkalender
Mo | Di | Mi | Do | Fr | Sa | So |
---|---|---|---|---|---|---|
1 | 2 | 3 | 4 | |||
5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 |
12 | 13 | 14 | 15 | 16 | 17 | 18 |
19 | 20 | 21 | 22 | 23 | 24 | 25 |
26 | 27 | 28 | 29 | 30 |
Eine Pressemitteilung des Aktionsbündnis Urheberrecht in Wissenschaft und Bildung zum SPD-Vorschlag § 38 UrhG
Das Aktionsbündnis "Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft" publizierte heute bezugnehmend auf den Vorschlag der SPD-Bundestagsfraktion zu einem § 38a UrhG - Neu eine Pressemitteilung (03/11):
Chancen für eine Annäherung an ein Zweitverwertungsrecht im Urheberrecht durch SPD-Gesetzentwurf
Zusammenfassung: Das Aktionsbündnis „Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft” begrüßt den Beschluss der SPD-Bundestagsfraktion vom 16.3.2011 (vgl. die entsprechende Pressemitteilung), dem Bundestag einen Gesetzentwurf über einen neuen § 38a im Urheberrecht vorzulegen. Es handelt sich dabei um ein nicht abhandelbares Zweitverwertungsrecht von WissenschaftlerInnen bei Werken, die überwiegend durch öffentliche Förderung im öffentlichen Kontext entstanden sind. Damit ist die SPD auf der Linie des Bundesrates und der Allianz der Wissenschaftsorganisationen. Das Aktionsbündnis hat im Detail abweichende Vorstellungen für die Festschreibung eines Zweitverwertungsrechts, sieht aber im Entwurf einen konstruktiven Versuch, sogar noch im Vorfeld des Dritten Korbs ein wichtiges Problem im Urheberrecht zu lösen.
Mit dem Zweitverwertungsrecht ist das Recht der Autoren gemeint, nach einer gewissen Frist (Embargo-Frist genannt) zur kommerziellen Erstpublikation bei einem Verlag oder sogar zeitgleich zu dieser wieder über ihr Werk verfügen zu können. Die Position der SPD kann wie folgt umrissen werden:
Durch ein Zweitverwertungsrecht sollen WissenschaftlerInnen ihre Werke nicht nur (wie bislang in § 38 UrhG) vervielfältigen und verbreiten, sondern auch öffentlich zugänglich machen dürfen. Die bislang in § 38 UrhG vorgesehene Embargofrist von 12 Monaten soll i.d.R. auf 6 Monate (bei Sammelwerken auf 12 Monate) verkürzt werden. Ein Nullembargo ist aber auch nicht ausgeschlossen. Eine Erweiterung gegenüber dem damaligen Bundesratsvorschlag liegt darin, dass die SPD in Einvernehmen mit der Allianz der Wissenschaftsorganisationen die öffentliche Zugänglichmachung „in der Formatierung der Erstveröffentlichung” für erforderlich hält. Auf das „Original” der Verlage soll aber verpflichtend verwiesen werden. Wie schon damals der Bundesrat fordert die SPD: „Eine zum Nachteil des Urhebers abweichende Vereinbarung ist unwirksam.” Gelten soll das neue Recht aber nur für Werke, die überwiegend durch öffentliche Förderung entstanden sind.
Das Aktionsbündnis erinnert daran, dass bei der Anhörung des BMJ im Juli 2010 die weitaus meisten TeilnehmerInnen aus den verschiedenen Akteursgruppen sich deutlich für die Verankerung eines solchen Zweitverwertungsrechts der WissenschaftlerInnen ausgesprochen hatten. Der SPD-Entwurf spiegelt also die Positionen der großen Mehrheit der Fachöffentlichkeit wider.
Die SPD hat das Urhebervertragsrecht zur Positionierung des Zweitverwertungsrechts gewählt. Damit sollten die europarechtlichen Bedenken, dass neue Schrankenbestimmungen derzeit nicht möglich sind, ausgeräumt sein. Auch verfassungsrechtliche Bedenken können kaum geltend gemacht werden, da durch diesen Vorschlag die Wissenschaftsfreiheit der AutorInnen keineswegs beeinträchtigt, sondern vielmehr durch Zugewinn an informationeller Selbstbestimmung verstärkt würde.
Dass die SPD „mit [dem] Zweitverwertungsrecht Open Access ermöglichen” will (so im Titel der heutigen Pressemitteilung), begrüßt das Aktionsbündnis, auch wenn das Zweitverwertungsrecht der WissenschaftlerInnen mit Open Access zunächst nichts zu tun hat. Aber das Ziel von Open Access dürfte durch diesen Vorschlag auch ohne eine explizite Anbietungsverpflichtung der WissenschaftlerInnen gegenüber ihrer Institution befördert werden.
Bei einer Beratung im Bundestag werden sicherlich noch einmal die Konsequenzen und die Reichweite einer deutschen Regelung im internationalen Publikationsgeschehen bedacht werden, z.B. bei Verträgen mit ausländischen Verlagen oder bei Publikationen mit Autoren aus verschiedenen Staaten. Das Aktionsbündnis hält zudem eine flexiblere Eingrenzung der rückwärtigen Gültigkeit des Zweitverwertungsrechts für erforderlich. Der Gesetzgeber hatte ja auch bei den neuen (also elektronischen) Nutzungsarten eine Rückwirkung ab 1.1.1995 möglich gemacht. Die Beschränkung auf Werke, die zu mindestens 50% durch öffentliche Förderung entstanden sind, erscheint weder praktikabel noch sinnvoll: Der Gesetzgeber sollte jedem Urheber, gleichgültig wie er bzw. sein Werk finanziert wird, das Zweitverwertungsrecht zugestehen.
Durch ein Zweitveröffentlichungsrecht wäre das Ziel eines wissenschaftsfreundlichen Urheberrechts noch nicht erreicht: Das Aktionsbündnis erinnert an den bereits vorliegenden Vorschlag für eine umfassende Wissenschaftsklausel, die unbedingt Gegenstand der Beratungen zum Dritten Korb werden sollte.
Hier der SPD-Gesetzentwurf:
„§ 38a Zweitverwertungsrecht
An wissenschaftlichen Beiträgen, die im Rahmen einer mindestens zur Hälfte mit öffentlichen Mitteln finanzierten Lehr- und Forschungstätigkeit entstanden sind und in Periodika oder Sammelwerken nach § 38 Abs. 2 erscheinen, hat der Urheber auch bei Einräumung eines ausschließlichen Nutzungsrechts das Recht, den Inhalt längstens nach Ablauf von sechs Monaten bei Periodika und von zwölf Monaten bei Sammelwerken seit Erstveröffentlichung anderweitig nicht kommerziell öffentlich zugänglich zu machen. Die Zweitveröffentlichung ist in der Formatierung der Erstveröffentlichung zulässig; die Quelle der Erstveröffentlichung ist anzugeben. Ein dem Verleger eingeräumtes ausschließliches Nutzungsrecht bleibt im Übrigen unberührt. Eine zum Nachteil des Urhebers abweichende Vereinbarung ist unwirksam.”
- Anmelden oder Registrieren um Kommentare zu schreiben
Ähnliche Publikationen (automatisch ermittelt)
- Wieso darf ich mich nicht ausdrucken?
- Prüfung weiteren gesetzgeberischen Handlungsbedarfs im Bereich des Urheberrechts - Stellungnahme zu den Fragen des Bundesministeriums der Justiz vom 13. Februar 2009
- Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft
- Urheberrechtsnovelle vom Bundestag verabschiedet
- Große Erwartungen – Auftakt zum 3. Korb des UrhG