Erstinstanz hat zu E-Learning (§ 52a UrhG) geurteilt!

Am 27.09.2011 hat der 17. Zivilsenat des Landgerichts Stuttgart sein Schlussurteil im Musterprozess zu § 52a UrhG gefällt. Im Dezember 2010 hatte der Alfred Kröner Verlag, unterstützt vom Börsenverein des Deutschen Buchhandels, Klage gegen die Fernuniversität Hagen eingereicht (näheres hier bei IUWIS).

Wie das Landgericht Stuttgart nun auf IUWIS-Anfrage bestätigte, wurde am 27.09.2011 das Urteil in dem unter Aktenzeichen 17 O 671/10 geführten Rechtsstreit verkündet. Die Richter der 17. Zivilkammer haben demnach eine "teilweise Verurteilung" der beklagten Fernuniversität Hagen ausgesprochen. Nähere Informationen und Stellungnahmen sind vor allem vom Börsenverein des Deutschen Buchhandels zu erwarten, der auch die Klageschrift vollständig (hier als pdf-Dokument) veröffentlichte.

Im Jahr 2003 beschloss der deutsche Gesetzgeber § 52a UrhG in der Absicht, urheberrechtliche Nutzungsregelungen für E-Learning in Wissenschaft und Bildung vorzusehen. Urheberrechtlich geschützte Materialien dürfen demnach unter mehreren engen Voraussetzungen genutzt werden, ohne dass dafür jeweils einzeln eine Zustimmung bei den RechtsinhaberInnen eingeholt werden müsste. Die Vergütung der UrheberInnen und RechtsinhaberInnen wird durch die Verwertungsgesellschaften wahrgenommen. Die gesetzlichen Voraussetzungen sind jedoch im Einzelnen kompliziert und von Anfang an heftig umstritten. Teilweise wird insgesamt vertreten, § 52a UrhG sei verfassungswidrig. Auch deshalb hat der Gesetzgeber die Vorschrift wiederholt nur auf Zeit eingeführt, das nächste Mal droht der gesetzlichen Erlaubnisgrundlage für E-Learning -Nutzungen an Hochschulen und anderen Bildungseinrichtungen zum 31.12.2012 das Aus.

Vor diesem Hintergrund wird der nun vor dem LG Stuttgart eingeleitete Musterprozess mit besonderem Interesse verfolgt. Die Betroffenen in Wissenschaft und Bildung erhoffen sich eine Konkretisierung und Rechtssicherheit für den massenhaften täglichen Betrieb der virtuellen Lern- und Lehrräume. Aus Anlass des Prozesses haben drei Urheberrechtsexperten § 52a UrhG bewertet, die drei Aufsätze sind sämtlich in nicht frei zugänglichen juristischen Fachzeitschriften erschienen:

  • Christian Berger, Die öffentliche Zugänglichmachung urheberrechtlicher Werke für Zwecke der akademischen Lehre - Zur Reichweite des § 52a I Nr. 1 UrhG. In: GRUR 2010/12. S. 1058-1064
  • Thomas Hoeren, Kleine Teile? - Zur Reichweite des § 52a UrhG. In: ZUM 5/2011. S. 369-375
  • Eric Steinhauer, Die Reichweite der Unterrichtsschranke in der Hochschullehre. In: K & R 5/2011. S. 311-315

Rainer Kuhlen kommentierte in seinem informationsethischen Blog das Gutachten Bergers am 05.01.2011: "Ein Beitrag zur Scholastik der Besitzstandswahrung - Christian Berger zu § 52a UrhG".

 

 

 

 

Kommentare

52a & Gewinnerzielung

Einen interessanten Beitrag zum Urteil liefert Rainer Kuhlen in seinem Netethics-Blog: "Ob sie nicht doch spinnen, die Gerichte? – aber auf jeden Fall braucht das Land andere Gesetzgeber"

Kuhlen kritisiert hier die innere Logik des Urteils zu § 52a:

"Klingt zwar nicht vernünftig, aber doch stimmig. Bei näherem Hinsehen scheint sich aber doch ein neues Satirekapitel auf zu tun, zumindest haben wir offenbar einen neuen Fall des Hoeren´schen „Jein“: Man darf, aber kann nicht. [...] Jedenfalls wäre das, was jetzt erlaubt ist, nämlich drei Seiten Herunterladen und Speichern oder 48 Seiten Ausdrucken, beim Streaming technisch nicht oder nur sehr kompliziert oder mit Verstoß gegen DRM-Maßnahmen möglich. [...] Wie aber kann man die Erlaubnis, die 48 Seiten auszudrucken, umsetzen, wenn man aus einem PDF nicht direkt online ausdrucken kann. Normalerweise muss man den File erst bei sich speichern bzw. wird das automatisch (ohne dass es der  Benutzer oft weiss oder merkt) auf dem lokalen Rechner, z.B. in einem Ordner “Download”,  gespeichert, und man kann dann ausdrucken, falls die entsprechenden Rechte freigegeben sind. Aber das bewusste oder unbewusste Speichern von 48 Seiten darf man ja nicht, erlaubt sind nur 3 Seiten Herunterladen und Speichern. Wie also? Dürfen, aber nicht können."

In den Kommentaren zu Kuhlens Beitrag scheint sich nun eine Diskussion zur Ökonomie der wissenschaftlichen "Güter" zu entspinnen. Da gewisse Güter nur deshalb entstünden, weil damit Gewinner erzielt werden können, meint "Stefan", dass diese Güter eben nicht mehr produziert würden, wenn es keine Aussicht auf Gewinn gäbe. Dem widersprechen "(ein anderer) Stefan" und Rainer Kuhlen deutlich: Genau dies mache Wissenschaftskommunikation ja speziell – die Güter stehen im Vordergrund, nicht die Gewinnerzielung.

LG Stuttgart: Begrenzungen für Herunterladen und Ausdrucken

Frau Richterin Dr. Wittig von der Pressestelle des LG Stuttgart informierte IUWIS heute wie folgt:

Gemäß des Klage-Antrags des Kröner Verlags darf die Fernuniversität Hagen ihren Studierenden nicht mehr als 3 Seiten des Lehrbuchs zum Herunterladen und Speichern bereitstellen. Die 3-Seiten-Begrenzung hatte der Kröner Verlag gefordert. Die 17. Zivilkammer sei im Grunde darüber hinaus der Auffassung, "dass überhaupt nichts als pdf zum Speichern bereitgestellt werden dürfe, sondern nur zum Streaming."

Zum Ausdruck dürfen nach dem Urteil des Landgerichts 48 Seiten bereitgestellt werden, was 10 % des Lehrbuch-Umfangs entspreche. Hier erfolgte demnach eine teilweise Klageabweisung, denn der klagende Kröner Verlag hatte auch für die Bereitstellung zum Ausdruck eine Begrenzung auf 3 Seiten beantragt.

 

Der Justiziar des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels, Dr. Christian Sprang, erklärte ebenfalls heute auf IUWIS-Anfrage, dass die Urteilsbegründung noch nicht vorliege; der Börsenverein wolle diese abwarten und sich dann öffentlich dazu äußern.

 

(TH)

Hoeren-Aufsatz frei abrufbar

Der Aufsatz von Thomas Hoeren ist auf dessen Institutshomepage als pdf-Dokument erhältlich.