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Wem stehen die juris-Millionen zu?
Wem stehen die juris-Millionen zu?
Staatliche Innovation im Zugang zu Gerichtsentscheidungen
Es war einmal ein Projekt des Bundesjustizministeriums mit einem ehrgeizigen Ziel: ein elektronischer Zugang zu Gerichtsentscheidungen! Das hört sich aus der heutigen Perspektive trivial an, doch das Projekt wurde zu einer Zeit in Angriff genommen, als man in Spielhallen „Pong“ spielte – im Jahr 1973. Elf Jahre und 90 Mio. DM später funktionierte juris und das waren gut investierte Millionen und eine beeindruckende Innovation, denn ein schneller und einfacher Zugang zu Rechtsinformationen ist von fundamentaler Bedeutung für die gesamte Rechtspflege.
Sobald juris funktionierte, wurde es in eine GmbH ausgegliedert und die „Bereitstellung der Informationen“ durch den Staat wurde in einem „Vertrag über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der automatisierten Rechtsinformation“ geregelt. Als Kernregelung dieses Vertrages (Fassung vom 27.12.1991) stechen die Paragraphen 6 und 7 heraus, in denen es heißt:
§ 6 Abs. 1: „Der Bund zahlt juris eine jährliche Vergütung. Sie beträgt 5,5 Mio. DM zzgl. Mehrwertsteuer. <...>
§ 7: Die Einnahmen aus dem Online-Geschäft und aus der sonstigen Vermarktung stehen der juris GmbH zu.
Kosten verstaatlichen – Gewinne privatisieren
Wirtschaftlich funktioniert juris seither immer besser. Nach Recherchen von Spiegel-Online erwirtschaftete die Juris GmbH im Jahr 2009 eine Umsatzrendite von 28,2 %, was Einnahmen in Höhe von 33 Mio. Euro entspricht. Die Rahmenbedingungen sind irritierend. Denn inzwischen steht juris in Konkurrenz zu diversen anderen Anbietern, erhält aber anders als diese exklusiven Zugang zu einer Datenbasis, die in den Dokumentationsstellen der Gerichte auf Staatskosten technisch aufbereitet und veredelt wird. Die „Gegenleistung“ ist die (inzwischen triviale) „Datenbank- und Systempflege“ durch juris“, für die juris weiterhin kräftig bezuschusst wird. Für diese „Gegenleistung“ erhält juris nach unseren Informationen sogar mehr, als es für den exklusiven Zugang zu den Entscheidungen zahlt. Die Traumgewinne von juris kommen dann zu 45,33 % dem niederländischen Verlag „Sdu“ zugute, der im Zuge der Teilprivatisierung einen entsprechenden Teil der Anteile erwarb. Damit nicht genug: Nicht nur werden wertvolle staatliche Informationen unnötigerweise monopolisiert und quasi verschenkt, sondern der Staat ist über seine Bibliotheken zugleich ein wichtiger Abnehmer für diese Informationen. Um in Ihren Verhandlungen gegenüber juris eine bessere Position zu haben, haben sich die Bibliotheken zu einem Konsortium namens Hebis zusammengeschlossen, das juris-Lizenzen gebündelt einkauft. Über die Höhe der jedes Jahr an juris gezahlten Beträge erteilt Hebis keine Auskunft.
Privilegierte Belieferung, rückschrittliche Darstellung, hohe Preise
Das Modell juris, das einst als Paradebeispiel dafür stand, dass der Staat Innovationen hervorbringen kann, liefert nun den Beweis für das Gegenteil. Die exklusive Vergabe eines Zugang zu Gerichtsentscheidungen stört den Wettbewerb und hemmt Innovationen. Wäre juris noch innovativ und der Preis angemessen, würde jeder Jurist in Deutschland juris nutzen. Denn für jeden Juristen ist ein umfassender Zugang zu Gerichtsentscheidungen ein wichtiges Werkzeug für die tägliche Arbeit. Aber 1200 Euro/Jahr für das Produkt juris Professionell ist den allermeisten Anwälten schlicht zu teuer. So wird durch juris viel Geld damit verbrannt, öffentliche Informationen einmal im Kreis umher zu schicken und der Nutzen für die Rechtspflege bleibt durch die Preisgestaltung weit hinter seinen Möglichkeiten zurück.
Rechtswidrige Privilegierung
Die Monopolisierung von Gesetzen und Gerichtsentscheidungen stört immer mehr Anwälte und Mitbewerber von juris. Vor dem VG Karlsruhe läuft seit fast 2 Jahren ein Verfahren in erster Instanz, in dem ein Mitbewerber von juris auf gleichberechtigten Zugang zu Gerichtsentscheidungen klagt. Und die Chancen stehen gut, denn nach § 3 Abs. 1 S. 1 IWG besteht ein Anspruch auf Gleichberechtigung vorhandener Informationen öffentlicher Stellen, wie Thomas Fuchs in seinem Beitrag vom 4.3.2011, der im Anhang auch die einschlägigen Verträge enthält, überzeugend nachweist. Im Kern geht es bei der Frage, wem die juris-Millionen zustehen, darum, ob die Informationen einem immaterialgüterrechtlichen Schutz zugänglich sind. Da die einzelne Gerichtsentscheidungen nach § 5 UrhG urheberrechtsfrei ist, kommt ein immaterialgüterrechtlicher Schutz nur durch einen Datenbankschutz nach §§ 87a ff. UrhG in Betracht. Auf diesen beruft sich der Bund auch auf allen staatlichen Onlineangeboten, z.B. auf Gesetze-im-internet.de. Das entspricht aber nicht der Auffassung von Rechtsprechung und Rechtswissenschaft: Der BGH hat sich im Falle „Sächsischer Ausschreibungsdienst“ folgendermaßen geäußert:
„Auch wenn sich der – dem Datenbankhersteller Investitionsschutz bietende – sui-generis-Schutz vom Schutz des Datenbankwerkes, das dem urheberrechtlichen Schöpferprinzip verpflichtet ist, grundsätzlich unterscheidet, ist doch kein vernünftiger Grund für eine unterschiedliche Behandlung der beiden Schutzgegenstände ersichtlich, wenn es um Datenbanken geht, deren Erstellung einem amtlichen Zweck dient. Die Sammlung von Ausschreibungsunterlagen, die die Klägerin veröffentlicht, wäre danach in ihrer gedruckten und online veröffentlichten Form als amtliche Verlautbarung i.S. des § 5 Abs. 2 UrhG vom Datenbankschutz ausgenommen.
Aus der Rechtswissenschaft äußerte sich der wohl renommierteste Experte zum Thema Datenbankschutz, Prof. Dr. Matthias Leistner, dahingehend, dass die Ausnahme des Schutzes von amtlichen Datenbanken aus dem Datenbankschutz bei der Abfassung der Datenbankrichtlinie wohl redaktionell vergessen worden sei (Leistner, K&R 2007, 457, 465). Allein diese Auffassung wird dem Schutzzweck des Datenbankschutzes gerecht. Denn der Schutz für Datenbanken ist ein Investitionsschutz und soll verhindern, dass Investitionen in Datenbanken im Hinblick auf eine drohende Leistungsübernahme unter Ersparung vergleichbarer Investitionen unterbleiben. Folglich sind nur solche Investitionen schutzwürdig, die ohne einen Schutz möglicherweise unterblieben wären. Dies ist bei amtlichen Datenbanken, zu deren Erstellung der Staat sogar verpflichtet ist, regelmäßig nicht der Fall.
Fazit:
Lange werden sich gemeinfreie Informationen nicht mehr monopolisieren lassen. Eine alternative umfassende Rechtsprechungsdatenbank steht demnächst bei JusMeum zur Verfügung.
9,5 Millionen Gewinn in 2009
In dem Artikel "Klage gegen das Verfassungsgericht" (S. 28) - siehe dazu den IUWIS-Beitrag hier - benennt das Handelsblatt in seiner Ausgabe vom 13.09.2011 einige Kennzahlen der Juris GmbH aus dem Jahresabschluss 2009:
Neben den Erlösen aus der Vermarktung der Datenbanken erhält die Juris GmbH nach der vom Handelsblatt angeführten Bund-Kooperationsvereinbarung vom Bund jährlich ca. 4,4 Mio. Euro für etwa die Pflege der Bundesrechtsdatenbank.