VerlG § 32 [Rücktrittsrecht des Verfassers] [01.07.2002]

Fassung vom

01.07.2002

Wortlaut des Paragraphen

Wird das Werk nicht vertragsmäßig vervielfältigt oder verbreitet, so finden zugunsten des Verfassers die Vorschriften des § 30 entsprechende Anwendung.

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