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VerlG § 32 [Rücktrittsrecht des Verfassers] [01.07.2002]
Fassung von Paragraph
Fassung vom
01.07.2002
Wortlaut des Paragraphen
Wird das Werk nicht vertragsmäßig vervielfältigt oder verbreitet, so finden zugunsten des Verfassers die Vorschriften des § 30 entsprechende Anwendung.
Gehört zu Gesetz
Verweisende Publikationen
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