Das Landgericht Hamburg wies am 27.08.2010 einen Eilantrag der GEMA und anderer Verwertungsgesellschaften gegen YouTube mangels Eilbedürftigkeit zurück (Aktenzeichen 310 O 197/10). Seit April 2009 besteht keine Nutzungsvereinbarung mehr über urheberrechtlich geschütztes Musikrepertoire zwischen den Verwertungsgesellschaften und YouTube.Weiterlesen