Börsenverein forciert Druck auf Urheberrechtsschranken

"Auch die Regelung § 52 b UrhG zur Wiedergabe von Werken an elektronischen Leseplätzen in öffentlichen Bibliotheken, Museen und Archiven ist in den Augen für die Urheber schädlich und solle daher im Rahmen des Dritten Korbes ersatzlos gestrichen werden."

Das Münchner Institut für Urheber- und Medienrecht meldet heute, dass sich der Börsenverein des deutschen Buchhandels ausdrücklich gegen eine Verlängernug von § 52a UrhG (Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung, derzeit befristet bis 31.12.2012) und für eine Aufhebung von § 52b UrhG im Zuge des Dritten Korbs ausspricht: Börsenverein will Urheber gegenüber Hochschulen, Bibliotheken, Museen und Archiven stärken.