Wie weiter mit dem § 52b?

Dieser Beitrag gehört zum Dossier Positionen zu § 52b UrhG .
Erstellt von Ben Kaden am 25.10.2011 - 22:37

Anmerkungen zu Nils Rauer (2011): Der elektronische Leseplatz, der Richterstuhl und der Dritte Korb. In: Recht, Bibliothek, Dokumentation (RBD), 2/3 (40) 2010. S. 90-114

von Ben Kaden

In der aktuellen Urheberrechtsdebatte herrscht momentan ein Zustand doppelten Wartens: Einerseits harrt man gespannt weiterer Fortschritte zum Dritten Korb, wobei die Deutsche Literaturkonferenz e.V. des Wartens hinsichtlich der Frage der verwaisten und vergriffenen Werke langsam leid zu sein scheint (Nicht auf den Dritten Korb warten! - PDF) und die Deutsche Content Allianz jüngst per Pressemitteilung ebenfalls ein wenig Druck machte (Deutsche Content Allianz kritisiert Stillstand beim Dritten Korb.)

Die zweite Ebene des Wartens betrifft einige nächstinstanzlich anstehende Gerichtsentscheidungen. Die Verbindung zwischen beiden Linien stellt sich über die Tatsache dar, dass diese Gerichtsentscheidungen solche Paragraphen betreffen, die nahezu zwingend Teil des Dritten Korbs sein müssen.

So beispielsweise die Schrankenregelung des § 52b zur „Regelung der Wiedergabe von Werken an elektronischen Leseplätzen in öffentlichen Bibliotheken, Museen und Archiven“. Elektronische Leseplätze sind selbst ein Kind der Digitalisierung und der Paragraph eines des Zweiten Korbs. Er trägt den technischen Möglichkeiten der Anzeige von Werken über Terminals – mehr oder weniger gelungen – Rechnung, indem er einen Kompromiss zwischen dem technisch Machbaren und einer weitreichenden Kontrolle solcher Zugriffsmöglichkeiten durch die Rechteinhaber zu finden versucht. (vgl. dazu auch Ole Jani (2009a) Rn 2-3) Entsprechend weiträumig sind wiederum die Einschränkungen der Schranke.

„Zulässig ist, veröffentlichte Werke aus dem Bestand öffentlich zugänglicher Bibliotheken, Museen oder Archive, die keinen unmittelbar oder mittelbar wirtschaftlichen oder Erwerbszweck verfolgen, ausschließlich in den Räumen der jeweiligen Einrichtung an eigens dafür eingerichteten elektronischen Leseplätzen zur Forschung und für private Studien zugänglich zu machen, soweit dem keine vertraglichen Regelungen entgegenstehen. Es dürfen grundsätzlich nicht mehr Exemplare eines Werkes an den eingerichteten elektronischen Leseplätzen gleichzeitig zugänglich gemacht werden, als der Bestand der Einrichtung umfasst. Für die Zugänglichmachung ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.“

Es werden sowohl eine spezielle Hardwarekonfiguration (elektronische Leseplätze) eingefordert, der Handlungszweck (Forschung, private Studien) eng definiert, die Stückzahl festgelegt und ohnehin nur nicht kommerzielle Einrichtungen in Betracht gezogen, die für die Nutzung obendrein eine angemessene Vergütung an die Rechteinhaber über eine Verwertungsgesellschaft zahlen. Dennoch bleibt ein Restspielraum und um den wird im Verfahren Eugen Ulmer Verlag gegen ULB Darmstadt heftig gestritten. Letztere digitalisierte u.a. einen Titel aus dem Verlagsprogramm des Ulmer Verlags und stellte diesen nicht nur zur reinen Bildschirmanzeige zur Verfügung, sondern interpretierte „Leseplatz“ auch dahingehend, dass eine Bilddatei ausgedruckt und auf einen externen Datenträger abgespeichert werden konnte. Damit, so Matthias Ulmer, „ruiniert“ sie das Geschäftsmodell der Verlage. Werden Lehrbücher auf diese Art an elektronischen Leseplätzen verfügbar gemacht, wird die Medienform sterben. (Ulmer, 2009: Die Landesbibliothek als Copyshop) Studierende würden die Bilddateien, so die Vermutung des Verlegers, nämlich nicht nur für den eigenen Gebrauch auf dem Stick behalten, sondern umgehend in die Filesharing-Angebote im Web einspeisen. Der Lehrbuchmarkt wäre so am Ende, da niemand etwas kaufen würde, was er gratis herunterladen kann. Die dahinter stehende Debatte berührt zwangsläufig die Frage des Umgangs mit digitalen Gütern als Ware, deren künstliche Verknappung notwendig scheint, um einen Markt zu sichern. Und damit ganz akut die E-Book-Debatte.

Der Darmstädter Fall ist nicht nur in dieser Richtung wegweisend und daher ist der Überblick, den der Rechtsanwalt Nils Rauer in der aktuellen Ausgabe der Zeitschrift Recht, Bibliothek, Dokumentation (RBD) (Rauer, 2011) als überarbeitete Fassung seines auf dem diesjährigen Bibliothekartag gehaltenen Vortrags zum Thema präsentiert, eine wichtige Lektüre. Da Nils Rauer in den bisherigen Verfahren vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht Frankfurt/Main die ULB Darmstadt vertrat, ist der Blick naturgemäß nicht neutral. (Die Entscheidungen sind in der RBD-Ausgabe als Anhang beigegeben.) Dessen ungeachtet werden alle in diesem Fall relevanten Problemfelder im Kontext des jeweiligen Rechtshintergrunds umfänglich abgebildet.

Aus bibliothekswissenschaftlicher Sicht ist bereits die Ausgangsannahme interessant, dass der Elektronische Leseplatz als technisches Hilfsmittel zur eigenständigen Erschließung von Wissen und Information „erklärtermaßen der Fortsetzung der analogen Werknutzung mit digitalen Mitteln dien[t]“ (vgl. S.90f.). Dass Bibliotheken in einer von digitalen Technologien durchdrungenen Kommunikationsumgebung Digitale Bibliotheken werden müssen, ist sicher unstrittig. Aus dieser Perspektive sind elektronische Leseplätze als Konzept nahezu anachronistisch, aber – wie schon oben angedeutet – eine Kompromisslösung, die eine Transformationsphase entsprechend ausgleichend begleiten kann.

Diese enthält nach Auffassung des klagenden Verlags jedoch nicht das Recht, gedruckt vorliegende Bestände für die Verfügbarmachung an den Leseplätzen zu digitalisieren. Die Bibliothek sieht das anders:

„Während die Bibliotheken jedoch eine ungeschriebene Annex-Kompetenz annehmen, lehnt die Verlegerseite eine solche Berechtigung unter dem Hinweis ab, dass Ausnahmeregelungen stets eng ausgelegt werden müssten und § 52b UrhG der Annahme einer ungeschriebenen Digitalisierungsberechtigung nicht zugänglich sei.“ (Rauer, S.98)

Die Frage der engeren oder weiteren Auslegung von Urheberrechtsschranken ist in der Urheberrechtsdebatte grundsätzlich. Sie kann hier nicht diskutiert werden. Es sei aber zu diesem Thema auf eine Arbeit Michael Nielens verwiesen (Michael Nielen (2008): Interessenausgleich in der Informationsgesellschaft: Die Anpassung der urheberrechtlichen Schrankenregelungen im digitalen Bereich. Frankfurt/Main: Peter Lang), die sich ausgiebig mit der Fragestellung befasst und als Ergebnis formuliert:

„Unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Vorgaben sowie der Systematik und des Schutzumfangs des Urheberrechts fehlt es an einer Rechtfertigung für eine generell enge Auslegung der Schrankenregelungen.“ (Nielen, S.299)

Für die Gerichte war der Punkt der Annexvervielfältigung unstrittig: Sie ist zulässig. (vgl. Rauer, S100ff.) Allerdings formulierte das Oberlandesgericht in seiner Begründung auch: „Schrankenbestimmungen sind grundsätzlich eng auszulegen.“ (Oberlandesgericht Frankfurt, Az.: 11 U 40/09, Urteil vom 24.11.2009) Aber eben nicht so eng, wie es sich die klagende Seite vorstellt. Auch die Definition von „eng“ zeigt sich folglich als schwierige Passage.

Während der Paragraph selbst keine Aussage zur Digitalisierungsbefugnis gibt, enthält er eine vermeintlich klare Regelung zur Begrenzung des Angebots über Verträge. Denn in ihm steht:

„soweit dem keine vertraglichen Regelungen entgegenstehen“

Nils Rauer führt allerdings aus, dass dieser vermeintlich deutliche Passus in der Deutung durchaus einigen Spielraum lässt. Während die Verlagsseite meint, dass damit jede Anwendung spätestens dann ausgeschlossen ist, „wenn das konkrete Werk zu angemessenen Konditionen in digitaler Form erworben und lizenziert werden kann“ (Rauer, S.99), also der betroffene Titel als E-Book angeboten und durch die Bibliothek bezogen werden kann, sehen die Bibliotheken (und auch die Gerichte) „die bloße Möglichkeit einer vertraglichen Lizenzierung nicht als ausreichend an […], um den Bibliotheken den Weg über § 52b UrhG zu verwehren.“ (Rauer, S.102)

Der entscheidende Streitpunkt betrifft dagegen die Folgen einer Nachnutzbarkeit von Inhalten über die reine Darstellung am Display hinaus, die Matthias Ulmer in seinem Beitrag für das Börsenblatt als für die Verlage existenzbedrohlich interpretierte. Darf ein Digitalisat auch ausdruckbar und/oder speicherbar angeboten werden? Laut der Argumentation Nils Rauers ist das Szenario einer direkten Kette vom Bibliotheksscanner zur Tauschbörse realitätsfern:

„Das Beispiel der ULB Darmstadt zeigt, dass die elektronischen Leseplätze von den Bibliotheksnutzern nicht dazu genutzt werden, um reihenweise ganze Bücher auszudrucken oder auf einem USB-Stick zu speichern.“ (Rauer, S.111)

Ein Grundmissverständnis scheint sich dagegen aus der verzerrenden Übersetzung des in der EU-Richtlinie 2001/29/EG enthaltenen „Terminals“ als „Leseplatz“ zu ergeben. Semantisch eröffnen „Terminal“ und „Leseplatz“ etwas unglücklich völlig unterschiedliche Deutungsrahmen. Dass also Rechtsförmlichkeitsgrundsätzen folgend unbedingt ein deutscher Begriff gefunden werden musste, zeitigt hier mutmaßlich unbeabsichtigt größere Folgen. (vgl. zum Begriff auch Ole Jani (2009b) Rn 12-13) Ole Jani weist in seinem Kommentar zum Thema ausdrücklich darauf hin:

„Die Informationsgesellschafts-Richtlinie verwendet auch in der deutschen Fassung den Begriff „Terminal“. Allein aus rechtsförmlichen Gründen war der deutsche Gesetzgeber gehindert, dieses Wort zu übernehmen. Eine inhaltliche Aussage ist damit nicht verbunden.“ (Jani, 2010)

Für das Gericht offensichtlich schon. Nils Rauer elaboriert in seiner Darstellung neben der terminologischen Unschärfe zudem, dass eine wissenschaftliche Arbeit mit einem Text nur dann sinnvoll vollzogen werden kann, wenn auch eine Nutzung jenseits des Leseplatz-Bildschirmes möglich wird – eine Einschätzung, die auch die Entscheidung des LG Frankfurt enthält:

„Da das Angebot hier im Wesentlichen auf wissenschaftliche Arbeit mit Texten gerichtet ist, umfasst dies auch die Möglichkeit eines Ausdrucks. Eine sinnvolle Arbeit mit längeren Texten setzt regelmäßig die Möglichkeit voraus, in etwaigen Kopien zentrale Passagen des Textes zu markieren und diese in Auszügen auch aus der Bibliothek zum weitergehenden Studium an anderen Ort mitzunehmen. Ließe das Gesetz eine derartige Möglichkeit nicht zu, wäre das geschaffene Angebot einem analogen Angebot nicht vergleichbar, sondern beschränkte sich wohl für die überwiegende Anzahl der wissenschaftlichen Nutzer im Wesentlichen auf die Möglichkeit einer Überprüfung von Zitaten.“ (Landgericht Frankfurt, 2009)

In der 2011er Nachentscheidung des LG Frankfurt ließt sich diese Passage allerdings anders:

„Da das Angebot hier im Wesentlichen auf wissenschaftliche Arbeit mit Texten gerichtet ist, umfasst dies – abstrakt gesehen – grundsätzlich auch die Möglichkeit einer Vervielfältigung durch Ausdruck. Nach Auffassung der Kammer liegt jedoch in der Möglichkeit des Ausdrucks an Leseplätzen, wie es die Beklagte ermöglicht, ein im Vergleich zur herkömm-lichen Vervielfältigung erheblicher qualitativer Unterschied. Geht die Vervielfältigung eines gedruckten Werkes mit einem erheblichen Aufwand einher, kann die Vervielfältigung einer digitalen Version grundsätzlich „auf Knopfdruck“ als Ausdruck ohne weitere Anstrengung erfolgen. Insofern würde eine Auslegung von § 52b UrhG, der eine Vervielfältigung durch Ausdruck ermöglicht, über das Ziel des Gesetzgebers hinausgehen, eine der analogen Nutzung „vergleichbare“ Nutzung zu ermöglichen; sie würde vielmehr qualitativ hierüber deutlich hinausgehen." (Landgericht Frankfurt, 2011)

Interessant ist die "auf Knopfdruck“ als Ausdruck ohne weitere Anstrengung". Der Rezeptionsschritt über eine Digitalkopie einen Ausdruck zu erstellen sei deswegen nicht gedeckt, weil er weniger mühsam ist bzw. - so die Annahme des Gerichte - das Digitalisat qualitativ auf einer Ebene mit der Vorlage steht. Jedoch wird die Re-Analogisierung des Scans hier leider nicht explizit berücksichtigt. Ob solch ein Ausdruck einer solchen Bilddatei einer traditionell xerographierten Version qualitativ überlegen ist, bleibt allerdings buchstäblich Ansichtssache. Die praktische Erfahrung spricht eher dagegen.
Für das anschließend im Urteil spezifizierte Vervielfältigungsverbot auf USB-Sticks gilt in der Tat, dass das Merkmal jeglichen digitalen Inhalts, aufwandsarm verlustfrei kopierbar zu sein, einen Kontrast zu analogen Reproduktionsprozessen darstellt. Die Stärke einer neuen Medienform zeigt sich hier über den rechtlichen Umweg als Hürde für die wissenschaftliche Arbeit. Die Mitnahme einer Kopie, und sei sie nur ausgedruckt, aus den Räumen der Bibliothek sieht das Landgericht durch den Paragraphen nicht gedeckt. Der § 52b enthält nunmal die problematische Spezifizierung "ausschließlich in den Räumen", weshalb man sich eigentlich mehr über 2009er Interpretation wundern muss. Diese lässt sich vor diesem Hintergrund eigentlich mehr als ein Appell an den Gesetzgeber für die Novellierung der Regelung lesen. Letztlich weist in dieser Auslegung der Paragraph die Nutzungsmöglichkeiten in Schranken, die hinter denen für analoge Medien zurückbleibt. Elektronische Leseplätze böten in der engen Interpretation dem Nutzer gerade einmal den Mehrwert, dass er nicht mehr zum Regal gehen muss. Es sei denn, das Digitalisat eines nur einmal im Bestand vorhandenen Titels würde gerade von einem anderen eingesehen.

So schwierig die Definition dessen ist, was der Leseprozess eigentlich in seiner Breite umfasst, so klar ist auch aus der eigenen praktischen Erfahrung, dass damit in diesem Zusammenhang nicht nur die rein visuelle Rezeption am Bildschirm gemeint sein kann. Zumal dies ausdrücklich ein Bildschirm sein muss, an dem man nichts anderes tun kann. Möchte man als Nutzer den Text wissenschaftlich verarbeiten, das heißt also zitieren, dann ist man gezwungen, zwei Bildschirme nebeneinander zu bedienen.

Zudem bleibt die Tatsache, dass über dieselben Leseplätze auch multimediale Werkinhalte zugänglich gemacht werden sollen. Für die Erstinstanz war allerdings bei der Analogkopie als Option Schluss. Für die zweite Instanz und die Nachentscheidung des Landgerichts bereits bei der Ausgabe. Für Nils Rauer sind beide Varianten zulässig. Für den Bibliotheksnutzer sind die entsprechenden Nutzungshürden ohnehin nicht nachvollziehbar. Elektronische Leseplätze dürften in diesem Zusammenhang so attraktiv sein, wie die Mikroform-Lesegeräte - also höchstens als Notlösung. Wenn Ole Jani in seinem Kommentar zu 52b anmekrt, der Paragraph kann „unter urheberrechtlichen Gesichtspunkten nicht als gelungen bezeichnet werden“ (Jani 2009a Rn 2-3), dann muss man hinzufügen: Gleiches gilt aus bibliothekspraktischer Sicht.

Wenn das Landgericht Frankfurt annimmt:

„Auch für den Ausdruck von Teilen eines Buches oder eines ganzen Buches ist die Kammer indes der Auffassung, dass eine Ermöglichung desselben allgemein, aber insbesondere bei preissensiblen Nutzern, Substituierungen im Hinblick auf einen möglichen Kauf zur Folge haben kann."(Landgericht Frankfurt/Main 2011)

dann präsentiert es sich hier leider sehr anfällig für die Kampf- und Untergangsrhetorik der Verwerterseite und wenig sensibel für die Realität wissenschaftlicher Arbeit in Bibliotheken. Denn diese sind per se "Substituierungen im Hinblick auf einen möglichen Kauf" und zwar schlicht deshalb, weil nahezu kein Wissenschaftler und so gut wie sicher kein Studierender über die Mittel verfügt, jedes Werk, das er benötigt, über den Buchhandel zu beziehen. Für Lehrbücher mag die Sachlage anders sein, aber ein Großteil der für die Wissenschaft relevanten Fachliteratur wird fast ausschließlich von Bibliotheken erworben. Zudem wird analog seit Jahrzehnten von preissensiblen Nutzern substituierend kopiert. Es ist eine allseits bekannte Angst vor dem Kontrollverlust (das Gericht spricht wirklich vom "Verlassen des kontrollierbaren Bereichs der Bibliothek") im Digitalen, die sich hier derart gegen das Grundprinzip eines medialen Verfahrens wendet, dass genaugenommen nur die Optionen a) Einfrieren in der Analogkultur oder b) Schaffung von alternativen Form der digitalen Wissenschaftskommunikation bleiben. Tatsächlich ist § 52b in der bestehenden Form der zaghafte Versuch eines Zwischenlösung, die für keine der Seiten wirklich trägt.

Insofern wartet man auf die entsprechende Bewertung seitens der nächsten Instanz, des Bundesgerichtshofs und /oder besser noch den Dritten Korb, der per Reformulierung eine umsetzbarere Variante zusammenstellt. Denn dass die Norm derart unterschiedlich bewertet werden kann, liegt offensichtlich in der holprigen Natur ihrer Formulierung. Die Streichung des Paragraphen, wie sie der Börsenverein des Deutschen Buchhandels radikal einfordert (vgl. Börsenverein will Urheber gegenüber Hochschulen, Bibliotheken, Museen und Archiven stärken. Streichung von §§ 52 a und 52 b UrhG gefordert), wäre sicher eine Lösung. Allerdings keine im Sinne eines Interessenausgleichs, sondern einer Interessenschlagseite. Natürlich braucht so gut wie niemand elektronische Leseplätze die reine Textdisplays bleiben. Aber trotz aller Morgenluft stehen eben auch nicht alle Bibliotheksbestände als elektronische Variante, also als bequem auf dem eigenen Rechner abspeicherbare oder den Netzwerkdrucke ausdruckbare PDF-Aufsätze, zur Verfügung. Die Chancen der Digitalisierung liegen gerade in der Flexibilisierung des nutzenden Zugriffs. Digitale Kettenbücher sind dafür sicher die unzeitgemäßeste Variante.

Wie Nils Rauer anschaulich ausführt, wurde der § 52b mit gutem Grund und klarer Intention und vor allem auf Grundlage der so genannten InfoSoc-Richtlinie (vgl. Titelaufnahme im IUWIS-Infopool) in den Zweiten Korb integriert:

„Vielmehr hatten der europäische wie der deutsche Gesetzgeber ersichtlich im Blick, der modernen Informationsgesellschaft neben einem adäquaten Zugang zu Wissen und Information auch den Einsatz der zur Verfügung stehenden elektronischen Hilfsmittel zur wissenschaftlichen Arbeit mit den in Rede stehenden Werken zu ermöglichen.“ (Rauer, S. 92)

Weder die Richtlinie noch die Zielstellung haben sich bisher erledigt. Adäquanz wurde jedoch auch nicht erreicht. Das Verfahren zeigt also nicht, dass eine Regelung zur Zugänglichmachung von Bibliotheksinhalten über elektronische Wege in Anlehnung an den Grundgedanken des § 52b überflüssig ist. Im Gegenteil: Es mahnt, ihn im Dritten Korb weiter zu präzisieren. Oder, wie Nils Rauer es formuliert:

„Die Norm gibt gleich in mehrfacher Hinsicht Anlass zur Diskussion. Insoweit würde der anstehende Dritte Korb sicherlich Gelegenheit bieten, hier einige Klarstellungen vorzunehmen.“ (Rauer, S.100)

Es ist allerdings nicht unwahrscheinlich, dass die Akteure des Dritten Korbs im Gegenzug erst einmal auf einige Klarstellungen aus Karlsruhe warten.

Quellen:

boersenblatt.net (2011): Deutsche Content-Allianz kritisiert Stillstand beim Dritten Korb. Frankfurt/Main, 23.10.2011
Deutsche Literaturkonferenz e.V. (2011): Nicht auf den Dritten Korb warten! (PDF). Frankfurt/Main, 14.10.2011

Institut für Urheber- und Medienrecht (2011):  Börsenverein will Urheber gegenüber Hochschulen, Bibliotheken, Museen und Archiven stärken. Streichung von §§ 52 a und 52 b UrhG gefordert. In:www.urheberrecht.org. 08.06.2011

Jani, Ole (2009a): § 52 b als Gegenstand des Zweiten Korbes. In: Wandtke, Artur-Axel;  Bullinger, Winfried (2009): Praxiskommentar zum Urheberrecht 3. Auflage München: Beck. Rn 2-3

Jani, Ole (2009b): 3. Elektronische Leseplätze. In: Wandtke, Artur-Axel;  Bullinger, Winfried (2009): Praxiskommentar zum Urheberrecht 3. Auflage München: Beck. Rn 12-13

Jani, Oli (2010): Eingescannte Literatur an elektronischen Leseplätzen – Was dürfen Bibliotheken? In: GRUR-Prax, 27

Landgericht Frankfurt (2009): Entscheidung über den Umfang der einer Universitätsbibliothek zustehenden Möglichkeiten bei der Digitalisierung verlegter Werke. Az. 2-06 O 172/09, Urteil vom 13.05.2009. U.a. in: Bibliothek, Dokumentation (RBD), 2/3 (40) 2010. S. 115-124 (Volltext-PDF beim Landgericht Frankfurt/Main)

Landgericht Frankfurt (2011):  Az.: 2-06 O 378/10, Urteil vom 16.03.201. U.a. in: Bibliothek, Dokumentation (RBD), 2/3 (40) 2010. S.140-154

Nielen, Michael (2008): Interessenausgleich in der Informationsgesellschaft: Die Anpassung der urheberrechtlichen Schrankenregelungen im digitalen Bereich. Frankfurt/Main: Peter Lang

Oberlandesgericht Frankfurt (2009): Az.: 11 U 40/09, Urteil vom 24.11.2009. U.a. in: Recht, Bibliothek, Dokumentation (RBD), 2/3 (40) 2010. S. 125-139 (Volltext-PDF bei iuwis.de)

Rauer, Nils (2011): Der elektronische Leseplatz, der Richterstuhl und der Dritte Korb. In: Recht, Bibliothek, Dokumentation (RBD), 2/3 (40) 2010. S. 90-114

Ulmer, Matthias (2009): Die Landesbibliothek als Copyshop. In: boersenblatt.net. Frankfurt/Main, 02.04.2009

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